§ 19a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2010

§ 19a

Organisationsformen der Hauptschule

Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen

  1. 1. als selbständige Hauptschulen oder
  2. 2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen an einer selbständigen Hauptschule.

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