§ 19a
Organisationsformen
Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
- 1. als selbständige Mittelschulen,
- 2. als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule.
21.08.2020
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