§ 13a Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2018

LGBl. Nr. 37/2018

§ 13a

Unterrichtsteilung

Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Die Festlegung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.

19.07.2018

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