§ 13a Errichtung einer Landwirtschaftskammer

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.1926

Anordnung und Durchführung der Befragung

§ 13a.

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeühft werden.

(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlausschüsse (§ 6 Abs. 2 Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 72/1926 i. d.g.F.) mitzuwirken.

(3) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen. Der Orts-(Sprengel-)wahlausschuß verzeichnet die Stimmberechtigten des jeweiligen Ortes (Sprengels) in der Stimmliste. Grundlage der Stimmliste ist das Wählerverzeichnis der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer, welches richtigzustellen ist durch

  1. 1. Aufnahme jener Kammerzugehörigen, welche am Stichtag in die Landwirtschaftskammer wahlberechtigt waren, und
  2. 2. Streichung jener Personen, welche am Stichtag nicht mehr Kammerzugehörigen sind.

(4) Die Befragung ist durch die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu beschließen und wird von der Landesregierung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben. Der Beschluß und die Ausschreibung haben folgendes zu enthalten.

  1. 1. den Tag, der als Stichtag für die Eintragung in die Stimmlisten zu gelten hat,
  2. 2. die Frage, über die abzustimmen ist, und
  3. 3. den Befragungstag.

    Der Befragungstag kann mit dem Tag der Wahl in die Landwirtschaftskammer zusammenfallen. In diesem Fall sind die Wahl- bzw. Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen.

(5) Für die Befragung bildet das Land Burgenland einen einheitlichen Stimmbezirk.

(6) Für das Abstimmungsverfahren sind amtliche Stimmzettel zu verwenden, welche auf Anordnung des Landeswahlausschusses herzustellen sind. Die Stimmzettel haben folgendes zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung "amtlicher Stimmzettel" mit Beifügung des Tages der Befragung,
  2. 2. die Bezeichnung "Befragung in der Burgenländischen Landwirtschaftskammer",
  3. 3. die gestellte(n) Frage(n).

(7) Die Frage ist möglichst kurz und eindeutig zu formulieren und muß mit "ja" oder "nein" beantwortet werden können.

(8) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn in einem der Kreise ein Kreuz oder eine andere Kennzeichnung angebracht ist oder wenn sonst der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

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