§ 13a VerbotsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2023

LGBl. Nr. 19/2023

§ 13a

Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:

  1. 1. die Aufgabenbeschreibung (§ 2 Abs. 1 Z 1);
  2. 2. die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;
  3. 3. Umfang und Qualität der Leistungen;
  4. 4. reibungsloser Ablauf der Geschäfte;
  5. 5. zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.

15.03.2023

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