LGBl. Nr. 19/2023
§ 13a
Der Beurteilung des Erfolges in der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
- 1. die Aufgabenbeschreibung (§ 2 Abs. 1 Z 1);
- 2. die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;
- 3. Umfang und Qualität der Leistungen;
- 4. reibungsloser Ablauf der Geschäfte;
- 5. zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.
15.03.2023
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