4. Abschnitt - Betrieb von Heizungsanlagen
§ 13a
Meldepflicht
Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer nicht fanggebundenen Kleinfeuerungsanlage oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes anzuzeigen.
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