§ 13a K-HeizG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

4. Abschnitt - Betrieb von Heizungsanlagen

§ 13a

Meldepflicht

Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer nicht fanggebundenen Kleinfeuerungsanlage oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage einem Rauchfangkehrer des Kehrgebietes anzuzeigen.

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