LGBl. Nr. 28/2008
§ 13a
(1) Voraussetzung für eine Weiterbestellung gemäß § 13 Abs. 2 ist die Bewährung als Abteilungsvorständin oder -vorstand oder als Bezirkshauptfrau oder -mann. Wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 13 Abs. 1 von der Landesregierung mitgeteilt, dass sie oder er sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, gilt sie oder er kraft Gesetzes als weiterbestellt (§ 13 Abs. 2).
(2) Beabsichtigt die Landesregierung, die Inhaberin oder den Inhaber der Funktion nicht weiterzubestellen, so hat sie vor der Mitteilung der Nichtbewährung (Abs. 1) ein Gutachten der Objektivierungskommission einzuholen. Das Gutachten hat begründete Aussagen zur Frage der Bewährung oder Nichtbewährung in der jeweiligen Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten, sowie zur Frage der Eignung oder Nichteignung zur weiteren Ausübung der Funktion zu enthalten.
(3) Die Objektivierungskommission ist verpflichtet, das Gutachten so rechtzeitig zu erstatten, dass die allfällige Mitteilung der Nichtbewährung innerhalb der Frist des Abs. 1 möglich ist. Bei der Erstellung des Gutachtens sind die §§ 6, 9 und 11 Abs. 1 sowie die Geschäftsordnung der Objektivierungskommission, LGBl. Nr. 30/1989, anzuwenden.
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