§ 13a K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2013

§ 13 a

Elektronische Übermittlung

(1) Die Übermittlung von Schriftstücken, insbesondere von Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse (§ 37 Abs. 1) und des Landtages (§ 44 Abs. 3) und die Verteilung von Beratungsunterlagen an die Mitglieder des Landtages (§ 20) dürfen in elektronischer Form erfolgen, sofern das betreffende Mitglied des Landtages dem vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten können die in diesem Gesetz vorgesehenen Einsichtnahmen auch in elektronischer Form erfolgen.

05.09.2013

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