§ 13a K-PGG

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2011

§ 13a

Auszahlung und Vorschüsse bei Sterbebegleitung

oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern

(1) Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern eine Karenz

  1. 1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder
  2. 2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder
  3. 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge

in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt.

(2) Die Inanspruchnahme der Karenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens

jedoch mit dem Monat, in dem die Karenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Karenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 13 auszuzahlen.

(3) In den Fällen der Karenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in der Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in der Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Karenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.

(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.

(5) § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.

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