§ 13a Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

LGBl. Nr. 14/1989

§ 13a

Unterrichtsteilung

Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen in der 1. Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von 12 Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl unterschritten, so ist für die Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen. Hiebei darf eine Mindestteilnehmerzahl von 6 Schülern nicht unterschritten werden.

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