§ 12a K-NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 12a

Arbeitseinstellung

(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 12b Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.

20.02.2014

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