§ 12a
Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Organe der Kärntner Landesholding, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates gemäß § 23a, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Landesholding oder des Beirates teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Arbeitnehmer der Kärntner Landesholding sowie sonst für die Kärntner Landesholding tätige Personen sind zur Wahrung des Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Beirat bestehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)