§ 12a Gemeindebedienstetengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 12a

Prüfungsverfahren

(1) Die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen und gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt der Prüfung ist vor dem zweiten Abschnitt abzulegen.

(2) Im übrigen ist § 33 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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