§ 12a Burgenländisches Volksbefragungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2021

LGBl. Nr. 90/2021

§ 12a

Stimmkuverts

(1) Für die Volksbefragung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.

(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.

27.12.2021

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