LGBl. Nr. 90/2021
§ 12a
Stimmkuverts
(1) Für die Volksbefragung sind undurchsichtige Stimmkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Stimmkuverts nicht angebracht werden.
27.12.2021
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