§ 12a
Sicherheitsbeauftragter
Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
18.11.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 12a
Sicherheitsbeauftragter
Der Träger von Einrichtungen hat eine fachlich geeignete Person als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
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