§ 12a Bgld. Tierzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2005

Samendepots

§ 12a.

(1)Für den Betrieb eines Samendepots ist eine Bewilligung der Landesregierung, welche die Landeskammer der Tierärzte Burgenlands anzuhören hat, erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. 1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen und Geräte gesichert sind,
  2. 2. ein Tierarzt das Samendepot tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an das Samendepot gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist und
  3. 3. sichergestellt ist, dass die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss enthalten:

  1. 1. den Namen und die Anschrift des Samendepots sowie Nachweise über die Rechtsform,
  2. 2. den Standort des Samendepots,
  3. 3. den Namen und die Anschrift des Leiters des Samendepots und
  4. 4. den Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen.

(4) Der Leiter eines Samendepots ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 unverzüglich mitzuteilen.

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