§ 12a  K-ChG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 12a
Stützpunktwohnen

(1) Das Land darf Menschen mit Behinderung Leistungen zur Unterstützung im alltäglichen Leben oder im Bereich des Wohnens in Stützpunktwohnungen anbieten.

(2) Die Erbringung von Leistungen in Stützpunktwohnungen ist von der Leistung eines Selbstbehaltes abhängig zu machen.

(3) Das Land darf sich zur Erbringung von Leistungen nach Abs. 1 Dritter bedienen.

06.06.2023

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