§ 12a
Prüfungsverfahren
(1) Die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen und gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt der Prüfung ist vor dem zweiten Abschnitt abzulegen.
(2) Im übrigen ist § 33 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
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