§ 12a Gemeindebedienstetengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1996

§ 12a

Prüfungsverfahren

(1) Die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen und gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt der Prüfung ist vor dem zweiten Abschnitt abzulegen.

(2) Im übrigen ist § 33 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

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