§ 12a K-MSG

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.2010

§ 12a

Soziale Mindestsicherung
der älteren Generation

Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a erhöht sich um 10 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen,

  1. a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,
  3. c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und
  4. d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; soweit die Leistung vom Land als Träger von Privatrechten niedriger ist als die hier vorgesehene Erhöhung, so erhöht sich der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a um den Differenzbetrag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)