§ 12a
Soziale Mindestsicherung
der älteren Generation
Der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a erhöht sich um 10 vH des nach § 12 Abs. 2 festgesetzten Betrages bei Personen,
- a) die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- b) für die Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes zu sorgen haben oder hatten,
- c) die keinen Anspruch auf Pension, Ruhegenuss oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit haben, und
- d) die vom Land als Träger von Privatrechten aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen der lit. a bis c keine Leistungen erhalten, die der vorgesehenen Erhöhung entsprechen oder sie übersteigen; soweit die Leistung vom Land als Träger von Privatrechten niedriger ist als die hier vorgesehene Erhöhung, so erhöht sich der Mindeststandard nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a um den Differenzbetrag.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)