§ 12a Gemeindebedienstetengesetz 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

LGBl. Nr. 51/1991 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 54/1996, LGBl. Nr. 46/1999

§ 12a

Prüfungsverfahren

(1) Die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen und gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt der Prüfung ist vor dem zweiten Abschnitt abzulegen.

(2) Im übrigen ist § 34 Abs. 1 bis 3 LBDG 1997 sinngemäß anzuwenden.

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