§ 12a Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

LGBl. Nr. 58/2024

1a. Abschnitt

Dienstliche Ausbildung

§ 12a

Grundausbildung

(1) Bedienstete sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach Höherreihung, Rückreihung beziehungsweise Umreihung auf eine Modellfunktion, die Grundausbildung zu absolvieren, die für die jeweilige Modellfunktion vorgesehen ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag erstreckt werden. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bediensteten die Grundausbildung so rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.

(2) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 1 verlängert sich um

  1. 1. höchstens drei Jahre
  1. a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 4 bis 7 des Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetzes - Bgld. MVKG, LGBl. Nr. 16/2005, und einer Karenz nach dem Bgld. MVKG,
  2. b) beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2, wobei Zeiten nach Z 2 im Ausmaß von bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
  1. 2. höchstens zwei Jahre
  1. a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  2. b) um Zeiten eines Karenzurlaubes nach § 74, der zur Ausbildung der oder des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung (§ 12b Abs. 4) können bestimmte Berufsfamilien, Modellfunktionen oder Verwendungsarten von der Absolvierung der Grundausbildung ausgenommen werden, wenn die Absolvierung der Grundausbildung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich ist.

26.09.2024

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