§ 121
Geltungsbereich einzelner Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die seit 1. Juli 1987 nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 19/1988, und dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten aufgenommen worden sind. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Bei Vertragsbediensteten iSd Art. II Abs. 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 41 Abs. 1 K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 41 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb entfällt. Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung iSd Abs. 2 hat bei Vertragsbediensteten, bei welchen eine Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 41 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, und nach Art. VI des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2011 bereits erfolgt ist, nicht zu erfolgen.
(4) Die Einstufung gemäß Abs. 2 führt zu keiner Reduktion der vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezüge. Sofern die Einstufung gemäß Abs. 2 zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den im letzten Monat vor Kundmachung dieses Gesetzes ausgezahlten Bezügen führt, bleiben die zuletzt bezogenen Bezüge gewahrt, bis die sich aus der Einstufung gemäß Abs. 2 ergebenden Bezüge die gewahrten Bezüge erreichen.
(5) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
- 1. sind die §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wenn deren Vorrückungsstichtag nach § 41 dieses Gesetzes in der am 30. September 1995 geltenden Fassung festgesetzt worden ist, weiterhin in der am 30. September 1995 geltenden Fassung anzuwenden,
- 2. ist die Erhöhung des Dienstalters auf 28 Jahre nach § 63 Abs. 2 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, sowie § 63 Abs. 7 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
- 3. ist die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, nicht anzuwenden,
- 4. sind § 63 Abs. 2 und 7 dieses Gesetzes und § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden,
- 5. ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 165 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, und des Dienstalters nach § 63 dieses Gesetzes § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
24.11.2021
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