§ 121
Vorführerräume
(1) Wände und Decken von Vorführerräumen sind brandbeständig herzustellen.
(2) Führt der Fluchtweg aus einem Vorführerraum durch für Zuschauer zugängliche Räume, ist der Vorführerraum von diesen durch eine Schleuse zu trennen.
(3) Der Bodenbelag in Vorführerräumen ist so auszubilden, daß er nicht elektrisch aufladbar ist.
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