§ 121
Auswahl des Bewerberkreises
(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.
(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 93 genannten Ausschlussgründe einschließen, wobei der Auftraggeber die vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Unternehmer unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, auf deren Ersuchen auch schriftlich, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen hat. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 45 Abs. 4.
(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens § 25 Abs. 5 bis 8, für das Verhandlungsverfahren § 26 Abs. 5 und 6.
(4) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
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