§ 105
Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 810 Euro nicht unterschreiten darf.
10.07.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023
§ 105
Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 810 Euro nicht unterschreiten darf.
10.07.2023
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