§ 105 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 105

Bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten

Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 geltenden Fassung haben, ist § 55 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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