§ 105 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 105

Schriftliche Anbringen

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

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