§ 105 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 105

Vorschuss und Geldaushilfe

(1) Der oder dem Bediensteten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 Euro gewährt werden, wenn sie oder er

  1. 1. unverschuldet in Notlage geraten ist oder
  2. 2. sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet die oder der Bedienstete vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihr oder ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.

(3) Ist die oder der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine Geldaushilfe gewährt werden.

(4) Der oder dem Bediensteten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihr oder ihm nachweislich zu ihrer oder seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 zu gewähren, wenn

  1. 1. das Strafverfahren eingestellt oder
  2. 2. die oder der Bedienstete freigesprochen

23.12.2019

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