§ 105
Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 595,42 € nicht unterschreiten darf.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011
§ 105
Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 595,42 € nicht unterschreiten darf.
04.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)