§ 105 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 105

Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 10 Abs. 1 erreicht oder übersteigt und kein Tatbestand nach § 22 Abs. 4 vorliegt,

  1. 1. die öffentlichen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang IX zu erfolgen haben,
  2. 2. die Fristen nach § 36 einzuhalten sind, sowie
  3. 3. die Vergabebekanntmachung nach § 32 durchgeführt wird.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

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