§ 105
Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 884,12 Euro nicht unterschreiten darf.
08.04.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024
§ 105
Bezüge der Ferialarbeiterin
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 884,12 Euro nicht unterschreiten darf.
08.04.2024
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