§ 105 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 105
Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Jedes Mitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Die Landesregierung hat die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Zentralpersonalvertretung oder gemäß § 103 Abs. 2 letzter Satz bestellt worden sein.

(2a) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at ) kundzumachen.

(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muß die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode mit Bescheid abzuberufen, wenn

  1. a) die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
  2. b) die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegen, oder
  3. c) das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(4) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

02.12.2019

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