§ 105 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 105

Elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen sind so anzuordnen und auszubilden, daß eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist. Die elektrischen Anlagen müssen von einer zentralen Stelle abgeschaltet werden können.

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