§ 105
Sabbatical
Die §§ 43 und 44 sind auf Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
- 2. Auf die nach § 98 Abs. 2 und 3 gebührende Dienstzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 44 Abs. 1 nicht anzuwenden.
- 3. Während der Freistellung gebührt die in Z 2 angeführte Zulage nicht.
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