Fegeschäden
§ 105.
(1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.
(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 20 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „sehr stark“ und an Bäumen von über 20 Jahren wie Schälschäden zu bewerten. Schäden an Heistern von Pappel, Weide, Esche, Ahorn und Wildkirsche sind gesondert zu bewerten.
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