§ 105
Hegeringleitung
Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005
§ 105
Hegeringleitung
Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.
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