§ 105 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 105

Hegeringleitung

Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.

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