§ 105 Bgld. BSchG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 02.10.2001

§ 105

Besondere Regelung betreffend biologische Arbeitsstoffe

Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, gelten für den Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände solange als Landesgesetz, bis die Landesregierung durch Verordnung eigene Bestimmungen über biologische Arbeitsstoffe erlässt. Dabei treten an die Stelle der Begriffe “Arbeitnehmer/innen" und “Arbeitgeber/innen" die Begriffe “Bedienstete" und “Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.

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