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Anlage A1B Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Abs. 3).

Anlage A1B

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR DAMENKLEIDERMACHER/INNEN

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A. Pflichtgegenstände

Wochenstunden

Lehrverpflichtungsgruppen

Semester

1.

2.

3.

4.

Summe

1.

Religion

1

1

0

0

2

(III)

2.

Wirtschaft und Recht

 

 

 

 

 

 

2.1

Unternehmensführung

2

2

2

2

8

I

2.2

Wirtschaftsrecht

0

0

1

1

2

III

2.3

Mitarbeiter/innenführung und Lehrlingsausbildung

1

1

0

0

2

II

3.

Mode- und Fachtheorie

 

 

 

 

 

 

3.1

Textiltechnologie

1

1

1

1

4

III

3.2

Kund/innenberatung

0

0

1

1

2

II

3.3

Entwurf- und Modezeichnen

2

0

2

0

4

III

4.

Angewandtes Modedesign Damen

 

 

 

 

 

 

4.1

Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung2

3

3

3

3

12

II

4.2

Werkstätte und Fertigungstechnik

10

10

10

10

40

IV

 

Gesamtwochenstundenzahl

20

18

20

18

76

 

B.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen3

 

 

 

 

 

 

C.

Förderunterricht3

 

 

 

 

 

 

        

______________________

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.

2 Mit Computerunterstützung

3 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Damenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen nach entsprechender Praxis das Gewerbe der Damenkleidermacher selbstständig auszuüben.

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen daher über folgende Kompetenzen:

  1. sie verfügen über ein breites Spektrum an theoretischem und praktischen Wissen für ihre Berufsausübung;
  2. sie können Aufgaben in der Planung, Organisation und Kontrolle in ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen;
  3. sie können Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen;
  4. sie können ressourcen- und verantwortungsbewusst unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte handeln;
  5. sie erkennen ihren Entwicklungs- und Fortbildungsbedarf sowie die Notwendigkeit berufsbegleitenden und lebenslangen Lernens;
  6. sie verfügen über eine grundlegende Reflexionskompetenz;
  7. sie können Wissen über betriebliche Organisationsabläufe von der Idee bis zur Vermarktung anwenden und umsetzen;
  8. sie kennen die Bedeutung wertschätzenden Umgangs mit Mitmenschen und verfügen über die entsprechende Handlungskompetenz;
  9. sie können sich mit Fragen der Geschlechterverhältnisse und der Gleichstellung von Geschlechtern auseinandersetzen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b SchOG) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichtes. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Ausbildungsgang an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, sozialen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes Bedacht zu nehmen.

Die Dauer der Schularbeiten ist durch den Schulgemeinschaftsausschuss innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen. Erfolgt kein diesbezüglicher Beschluss, ist die im Lehrplan vorgegebene Mindestdauer maßgeblich.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:

Das Wochenstundenausmaß maximal eines Pflichtgegenstandes kann, sofern dieser mindestens sechs Semesterwochenstunden umfasst, um zwei Semesterwochenstunden reduziert werden. Diese Wochenstunden können zur Schaffung eines neuen Pflichtgegenstandes oder zur Erhöhung der Wochenstunden eines bestehenden Pflichtgegenstandes (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) verwendet werden.

Stundenreduzierungen und -erhöhungen sind grundsätzlich nur in ganzen Semesterwochenstunden möglich.

Wird ein neuer Pflichtgegenstand eingeführt, sind seine nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände darf 76 Semesterwochenstunden nicht über- oder unterschreiten.

Pro Ausbildungsgang kann nur eine schulautonome Variante festgelegt werden. Bei parallel geführten Ausbildungsgängen sind verschiedene Varianten der Schulautonomie möglich.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang zu erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Schulautonome Lehrstoffverteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes:

Die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abgeändert werden. Dabei ist auf Querverbindungen zwischen und innerhalb von Unterrichtsgegenständen sowie die Gewährleistung eines systematischen, vernetzten und nachhaltigen Kompetenzaufbaus Bedacht zu nehmen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht:

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

Fernunterricht:

Es können Formen des Fernunterrichts vorgesehen werden, wobei das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes auf Grundlage der Unterrichtsarbeit in der Sozialphase und von zur Verfügung gestelltem Lernmaterial in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrstoff ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.

Die Ausrichtung des Unterrichts am aktuellen Stand von Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik verlangt, dass die Lehrenden ihre fachlichen sowie methodisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickeln. Dazu gehört auch die Berücksichtigung aktueller pädagogischer Entwicklungen sowie aktueller Erkenntnisse der Humanwissenschaften, wie etwa aus der Gehirnforschung, der Migrationsforschung usw.

Es ist darauf hinzuwirken, dass alle Studierenden sich unter fachkundiger Anleitung mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen auseinandersetzen können. Stereotypisierungen ist im Sinne einer geschlechterreflexiven Pädagogik auch im Unterricht selbst entgegenzuwirken, um die vorhandenen Potentiale aller möglichst breit zu aktivieren.

Die Schule hat Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet sind. Diese sind als Unterrichtsprinzipien im Unterricht sämtlicher Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen. Zu den Unterrichtsprinzipien zählt insbesondere die Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung – Erziehung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Unterrichtsqualität:

Die Lernenden als Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang zwischen allen Beteiligten ist jedenfalls Grundvoraussetzung für das Gelingen von Unterricht.

Lernen und Lehren stellen den Kernprozess von Schule, Schulentwicklung und Unterricht dar. Daher ist die Unterrichtsentwicklung zentraler Bestandteil der Schulentwicklung des jeweiligen Standortes.

Systematisches Regelkreisdenken (Plan-Do-Check-Act) ist für die Unterrichtsplanung und
-gestaltung unabdingbar. Die dabei notwendige Zusammenarbeit der Lehrenden sollte durch pädagogische Beratungen, die gemeinsame Ausarbeitung von evaluierbaren Lernzielen, die gemeinsame Unterrichtsplanung und Umsetzung sowie Qualitätssicherung und Evaluierung erfolgen.

Die Ziele des Unterrichts, Formen der Leistungsfeststellung und Kriterien der Leistungsbeurteilung sind allen Lernenden transparent zu machen.

Unterrichtsplanung:

In allen Unterrichtsgegenständen sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Basis für die Unterrichtsplanung sind das allgemeine Bildungsziel und die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie gegebenenfalls vorhandene Bildungsstandards.
  2. Voraussetzung für fächerübergreifendes Denken und Verstehen soll die Zusammenarbeit und Absprache der Lehrenden bei der Planung, Umsetzung und Evaluierung des Unterrichtsprozesses sein.
  3. Die Koordination erfordert organisatorische Rahmenbedingungen, die herzustellen sind.
  4. Die Individualität der Lernenden ist nach Möglichkeit in allen Unterrichtsgegenständen bei der Unterrichtsplanung und -gestaltung zu berücksichtigen. Es soll dabei von den vorhandenen Kompetenzen der Lernenden ausgegangen werden um sicherzustellen, dass diese ihre Verantwortung für den eigenen Lernprozess auch wahrnehmen können. Dies ist untrennbar mit der Umsetzung geschlechter- und chancengerechten Unterrichts verbunden (individuelle und diskriminierungsfreie Lern-, Entfaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten).
  5. Der Unterricht ist auf den Kompetenzerwerb auszurichten, wobei die Kompetenzen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen sind. Entsprechende Wiederholungs- und Übungsphasen sind zur Sicherung des Unterrichtsertrages vorzusehen.
  6. In die Unterrichtsgestaltung sind nach Möglichkeit situative Aufgabenstellungen einzubauen, die der beruflichen Realität entnommen und methodisch aufbereitet werden.
  7. Der Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen der Lernenden ist in allen Unterrichtsgegenständen, vor allem bei gruppen- und projektorientierten Unterrichtsformen, besonderes Augenmerk zu schenken. Dies gilt insbesondere auch für Gender- und Diversitätskompetenzen.
  8. Die Sicherstellung eines optimalen Theorie-Praxis-Transfers ist zu gewährleisten. Die unmittelbare Verknüpfung mit den bisherigen Erfahrungen und der Lebenssituation der Lernenden fördert das Gelingen dieses Transfers.
  9. Fehler sind möglichst als förderliche Lernanlässe zu nutzen. Möglichkeiten individueller Fördermaßnahmen sind dabei zu nützen.
  10. Auf den Erwerb von Präsentations- und Medienkompetenz ist Augenmerk zu legen.
  11. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ist in allen Unterrichtsgegenständen anzustreben.
  12. Arbeitsbehelfe, wie sie in der Realität der Arbeits- und Berufswelt Verwendung finden, sind im Unterricht und abhängig von den Aufgabenstellungen auch in Prüfungssituationen zu verwenden.
  13. Sprachheterogenität stellt im Unterricht erhöhte Anforderungen an Lehrende und Lernende, die in gemeinsamer Verantwortung wahrzunehmen sind. Interkulturelles Lernen verbessert die Fähigkeit der Lernenden zur sozialen Interaktion mit Angehörigen anderer Kulturen und ist eine Chance zur Entwicklung der eigenen kulturellen Identität und zur Vorbereitung auf ein Leben in einer multikulturellen Gesellschaft.
  14. Sprache ist die Basis für Lehr- und Lernprozesse in allen Unterrichtsgegenständen. Für den situationsadäquaten Einsatz von Sprache in Wort (gehobene Umgangssprache) und Schrift (Standardsprache) sind alle Lehrkräfte verantwortlich.

Didaktische Grundsätze des Clusters Wirtschaft und Recht:

Vorrangiges Ziel der wirtschaftlichen Bildung ist die Entwicklung eines Verständnisses für

  1. betriebswirtschaftliche, regionale und globalwirtschaftliche Mechanismen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge und
  2. deren Auswirkungen auf das Lebensumfeld (einschließlich der Chancen von Frauen und Männern).

Im Mittelpunkt steht

  1. die Vermittlung eines grundlegenden Verständnisses für Zusammenhänge,
  2. die Fähigkeit zur Einordnung des Gelernten in ein Gesamtsystem und dessen Transfer auf neue Anforderungen bzw. geänderte Rahmenbedingungen,
  3. die praktische Nutzung der vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten und
  4. die Orientierung des Unterrichts an der Realsituation.

Vertiefend sollen die sozialen und ökologischen Folgen jeder wirtschaftlichen Aktivität bewusst gemacht werden. Den Lernenden ist die multidimensionale Verantwortung von Führungskräften in einem interkulturellen Umfeld bewusst zu machen.

Methodik und didaktische Grundsätze im Bereich des Fernunterrichts:

Speziell aufbereitete Unterlagen und Skripten (Selbststudium) sowie moderne Informations- und Kommunikationsmedien sollen den Studierenden die selbstständige Aneignung von Lerninhalten sowie die Erarbeitung und Vertiefung von Aufgabenstellungen in den Individualphasen ermöglichen.

Im Rahmen der Individualphase sind folgende Punkte zu beachten:

  1. speziell aufbereitete Unterlagen und Skripten mit entsprechenden Aufgabenstellungen gewährleisten eine selbstständige Ausarbeitung;
  2. Lernunterlagen werden durch Zusammenfassungen, Selbstprüfungsaufgaben sowie Fallstudien u.ä. ergänzt.

Im Rahmen der Sozialphase sind folgende Punkte zu beachten:

  1. durch die direkte Vermittlung von Lerninhalten und die daraus resultierende soziale Interaktion können die Studierenden ihre soziale Kompetenz weiterentwickeln;
  2. durch Reflexion und Diskussion der selbstständig erarbeiteten Lerninhalte werden Studierende ermutigt, sich mit dem Stoff konstruktiv auseinanderzusetzen und verschiedene Aspekte herauszuarbeiten;
  3. durch die Einbeziehung der in den Individualphasen erarbeiteten Lerninhalte können alle Studierenden daraus Nutzen ziehen.

Unterrichtsmethoden:

Ein Mix an motivierenden, lernzieladäquaten Unterrichtsmethoden ist anzustreben. Dabei ist Expertinnen- und Expertenwissen zu vermitteln und sind individuelle und selbstgesteuerte Lernprozesse zu ermöglichen und beratend zu begleiten sowie die Erweiterung von individuellen Handlungsspielräumen für die Lernenden aufzuzeigen.

Bei der Auswahl der Lehr- und Lernformen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. Lernsettings sind so zu gestalten, dass die Lernenden individuelle Stärken zeigen, gehirngerecht lernen und ihre Selbsteinschätzungsfähigkeit weiter entwickeln können.
  2. Individuelle Begabungen und Potenziale sind unabhängig von vorgefassten Bildern, Zuschreibungen und familiären Rahmenbedingungen zu fördern.
  3. Durch offene Lernformen ist die Problemlösungskompetenz der Lernenden zu fördern. Gleichzeitig sind sie zu eigenständiger und selbstverantwortlicher Arbeitsweise in Einzel- und besonders Teamarbeit zu befähigen.
  4. Praxisorientierte Aufgabenstellungen sowie problem- und handlungsorientierter Unterricht (Projekte, Fallstudien, Fachpraxis und Simulationen) führen die Lernenden zu logischem, kreativem und vernetztem Denken, zu genauem und ausdauerndem Arbeiten sowie zu verantwortungsbewusstem Entscheiden und Handeln.
  5. Zur Optimierung der Unterrichtsqualität und des Unterrichtsertrages sollen verschiedene Medien eingesetzt werden, um den Lernprozess zu unterstützen und die erforderliche Medienkompetenz aufzubauen. Die Integration von elektronisch aufbereiteten Lernmaterialien sowie elektronischen Kommunikationsformen soll die Unterrichtsorganisation unterstützen und ergänzen.
  6. Der Vertiefung ausgewählter Lerninhalte und dem Training grundlegender Fertigkeiten ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Behandlung vielfältiger Inhalte zu geben. Besonderer Wert ist dabei auf die Vermittlung der Methoden des jeweiligen Faches zu legen, um eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerb zu erleichtern.
  7. In allen Unterrichtsgegenständen ist die Dokumentation und Reflexion des stufenweisen Kompetenzerwerbs und damit die Fähigkeit zur Selbsteinschätzung durch die Lernenden durch geeignete Methoden (z. B. Portfolio, Lerntagebuch) zu fördern.

Unterrichtsorganisation:

Die Schulleitung hat fächerübergreifenden Unterricht, Blockunterricht, Projektunterricht und offene Lernformen durch eine möglichst flexible Unterrichtsorganisation zu ermöglichen.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder auch ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden. Der Blockunterricht ist so zu organisieren, dass bei allfälligem Fernbleiben von Lernenden jedenfalls eine sichere Beurteilung getroffen werden kann. Bei geblocktem Unterricht ist der nachhaltige Wissens- bzw. Kompetenzerwerb sicherzustellen.

Den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen und Online-Dienste helfen eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht aber auch Hausübungen und Praktika zu ergänzen. Damit können die Lernenden bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den anderen Studierenden elektronisch Kontakt halten.

Lehrstoffinhalte eines Unterrichtsgegenstandes sind durch jene Lehrenden zu unterrichten, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. Werden verschiedene Lehrende eingesetzt, erfordert dies eine enge Kooperation und eine gemeinsame Leistungsbeurteilung.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der jeweils geltenden Fassung.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 in der jeweils geltenden Fassung.

c) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der jeweils geltenden Fassung.

d) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

e) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 108/2016 in der jeweils geltenden Fassung.

f) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 in der jeweils geltenden Fassung.

g) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 114/2016 in der jeweils geltenden Fassung.

h) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der jeweils geltenden Fassung.

i) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der jeweils geltenden Fassung.

j) Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

k) Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

2. WIRTSCHAFT UND RECHT

2.1 UNTERNEHMENSFÜHRUNG

1. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. die Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens erläutern;
  2. eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen;
  3. Geschäftsfälle in der Doppelten Buchhaltung erfassen und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis erkennen;
  4. insbesondere die Buchführung eines Klein- oder Mittelbetriebes organisieren.

Lehrstoff:

Buchführung:

Organisatorische und rechtliche Grundlage des Rechnungswesens.

Belege und Bücher der doppelten Buchhaltung und der Einnahmen-Ausgabenrechnung.

Geschäftsfälle:

Verbuchung anhand von Belegen.

Bilanz und Bilanzkennzahlen; Zusammenarbeit mit dem Steuerberater/die Steuerberaterin.

2. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Kommunikationssituationen mündlich und schriftlich bewältigen;
  2. die in der Praxis üblichen Schriftstücke verstehen, exakt und verständlich abfassen und bearbeiten;
  3. die wesentlichen Grundlagen der betrieblichen Organisation und der Unternehmensführung unterscheiden und gezielt anwenden.

Lehrstoff:

Unternehmensführung:

Finanzierung; Unternehmensgründung; Rechtsformen; Beschaffung und Lagerwesen; Produktion; Vertrieb.

Organisation:

Aufbau- und Ablauforganisation; Organisationshilfsmittel (insbesondere EDV-Einsatz); Planung und Kontrolle.

Kommunikation:

Formulierung von Sachverhalten, Stellungnahmen, Notizen und betrieblichen Schriftstücken.

Texte, Grafiken und Schaubilder (Kommentar, Bewertung, Argumentation, Präsentation).

Inner- und außerbetriebliche Kommunikation (Lieferanten/Lieferantinnen, Kunden/Kundinnen, Kreditinstitute, Behörden u.a.).

Informationsbeschaffung und -sichtung, Interpretation.

3. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. die Kenntnisse der Kostenrechnung für die Kalkulation anwenden;
  2. die in der Personalverrechnung erforderlichen Aufzeichnungen und Abrechnungen durchführen.

Lehrstoff:

Kostenrechnung:

Kosten und Betriebsergebnis; Vollkostenrechnung (insbesondere Kalkulation); Deckungsbeitragsrechnung.

Personalverrechnung:

Aufgaben der Lohnverrechnung; Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; innerbetriebliche und außerbetriebliche Abrechnung (laufende und sonstige Bezüge).

4. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Zusammenhänge zwischen nachhaltigem Wirtschaften und Lebensqualität insbesondere im Bereich der Textilwirtschaft erläutern;
  2. sich mit Grundlagen der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik auseinandersetzen;
  3. Marketingstrategien unterscheiden und entsprechend einsetzen.

Lehrstoff:

Unternehmen und Markt:

Wirtschaftssysteme; Angebot und Nachfrage: Preisbildung; Sozialpartnerschaft (insbesondere Organisation der Interessenvertretung); internationale Handelsbeziehungen (insbesondere Europäische Union).

Nachhaltigkeit in der Textilwirtschaft.

Marketing:

Absatzpolitische Instrumentarien (insbesondere Werbung und Verkaufsförderung).

2.2 WIRTSCHAFTSRECHT

3. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. die für ihr Privat- und Berufsleben wichtigen Rechtsvorschriften situationsbedingt anwenden;
  2. grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge und deren Auswirkung auf das tägliche Leben erkennen.

Lehrstoff:

Recht:

Rechtsordnung; rechtliche Grundbegriffe, Vertrag; Unternehmensrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerbe-, Bau-, Schadenersatz- und Konsumentenschutzrecht; Sicherstellung von Forderungen; Insolvenzrecht; aushangpflichtige Gesetze.

4. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. die für ihr Privat- und Berufsleben wichtigen Rechtsvorschriften situationsbedingt anwenden;
  2. die für die Praxis wesentlichen steuerlichen Bestimmungen situationsgerecht anwenden.

Lehrstoff:

Steuerrecht:

Einkommens-, Lohn-, Kapitalertrags-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer; Verkehr mit dem Finanzamt, Finanzstrafrecht.

2.3 MITARBEITER/INNENFÜHRUNG UND LEHRLINGSAUSBILDUNG

1. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren, kooperativ und konfliktlösend führen sowie Fachwissen vermitteln;
  2. auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und der betrieblichen Erfordernisse Aus- und Weiterbildungspläne für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insbesondere auch für Lehrlinge erstellen und umsetzen;
  3. arbeitsrechtliche Bestimmungen situationsgerecht anwenden.

Lehrstoff:

Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenführung:

Führungsstile, Motivation, Kontrolle.

Personalmanagement:

Personalplanung und -beschaffung.

Ausbildungsplanung, -organisation und -kontrolle; inner- und überbetriebliche Weiterbildung.

Psychologie und Pädagogik:

Humanverhalten und -bedürfnisse; Lern-, Motivations- und Kommunikationstheorie.

2.Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. arbeitsrechtliche Bestimmungen situationsgerecht anwenden;
  2. Regelungen des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes erklären und auf fachpraktische Bereiche anwenden.

Lehrstoff:

Recht:

Grundsätze des aktuellen Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung (Anforderungen an Arbeitsstätten, Lärm, Evaluierung, Präventivfachkräfte, Sozialversicherung, Arbeitsunfall, Meldepflichten).

3. MODE- UND FACHTHEORIE

3.1 TEXTILTECHNOLOGIE

1.Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;
  2. Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;
  3. die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;
  4. die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;
  5. Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

Lehrstoff:

Textile Fasern:

Naturfasern. Faseraufbau unter Einbeziehung der daraus resultierenden Faser-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften.

Fasermischungen.

Textile Fäden:

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Fasern und Fäden.

2. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;
  2. Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;
  3. die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;
  4. die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;
  5. Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

Lehrstoff:

Textile Fasern:

Chemiefasern aus natürlichen und synthetischen Polymeren. Faseraufbau unter Einbeziehung der daraus resultierenden Faser-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften.

Textile Fäden:

Herstellungsverfahren von Spinnfasergarnen.

Merkmale und Einsatzgebiete linienförmiger textiler Gebilde.

Garne. Zwirne. Effektgarne. Effektzwirne.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Fasern und Fäden.

3. Semester

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;
  2. Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;
  3. die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;
  4. die ökologische und ökonomische Gestaltung der textilen Wertschöpfungskette beschreiben;
  5. die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;
  6. Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

Lehrstoff:

Textile Flächen:

Garne. Fasern. Kombinationen.

Veredelung/Appretur:

Farbgebung. Trockenappretur. Nassappretur.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Flächen.

4. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Kenntnisse in den Bereichen Faseraufbau, Fasereigenschaften nachweisen;
  2. Eigenschaftscharakteristika von Garnen und Zwirnen aufzeigen;
  3. die Verarbeitungs-, Trage- und Pflegeeigenschaften handelsüblicher Stoffe erläutern;
  4. die ökologische und ökonomische Gestaltung der textilen Wertschöpfungskette beschreiben;
  5. die im Handel befindlichen Stoffe und Materialien sicher bestimmen;
  6. Veredelungstechnologien und Eigenschaftsänderungen im Hinblick auf Gebrauch und Pflege erläutern.

Lehrstoff:

Zugehör:

Materialien und Einsatzgebiete.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Flächen.

3.2 KUND/INNENBERATUNG

3. Semester

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. fachspezifische Kenntnisse bei Beratungsgesprächen kundenorientiert einsetzen;
  2. kommunikations- und verkaufspsychologische Grundlagen anwenden;
  3. unterschiedliche Kommunikationstechniken situationsadäquat umsetzen.

Lehrstoff:

Beratung von Kundinnen und Kunden:

Verbale und nonverbale Kommunikation.

Verkaufsgespräch.

Präsentation.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege unterschiedlicher textiler Fasern, Fäden und Flächen im Hinblick auf die Beratung von Kundinnen und Kunden.

Anlegen und Ergänzen eines kundenorientierten Warenhandbuches.

4. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. fachspezifische Kenntnisse bei Beratungsgesprächen kundenorientiert einsetzen;
  2. kommunikations- und verkaufspsychologische Grundlagen anwenden;
  3. unterschiedliche Kommunikationstechniken situationsadäquat umsetzen.

Lehrstoff:

Beratung von Kundinnen und Kunden:

Präsentation.

Beratungsgespräch im systemischen Kontext.

Konfliktgespräch.

Überzeugungsgespräch.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege unterschiedlicher textiler Fasern, Fäden, Flächen und Zugehör im Hinblick auf die Beratung von Kundinnen und Kunden.

Anlegen und Ergänzen eines kundenorientierten Warenhandbuches.

3.3 ENTWURF- UND MODEZEICHNEN

1. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. zu vorgegebenen Themen und aktuellen Trends recherchieren;
  2. aus ihrer Recherche Entwurfslösungen im zeitgenössischen Design und/oder Anlehnung an historischen Vorgaben erarbeiten;
  3. aus ihrer Recherche eine Entwurfsserie entwickeln;
  4. den Prozess vom Entwurf zur technischen Zeichnung bis zur Vorbereitung für die Fertigung beschreiben;
  5. zeitgenössische Kollektionskonzepte entwickeln und analysieren;
  6. historische Gewandformen analysieren und für zeitgenössisches Design adaptieren;
  7. grafische Arbeiten in innovativer und zeitgemäßer Form ausführen;
  8. adäquate Darstellungstechniken für ihre Modegrafiken anwenden;
  9. Entwürfe und Werkzeichnungen fächerübergreifend anfertigen;
  10. themenbezogene Entwürfe unter den Aspekten von Stil und Figur von Kunden erstellen;
  11. mit Hilfe einer passenden Figurine proportionsgetreue Darstellungen von Kleidungsstücken sowie bekleidungsrelevanter Details erarbeiten;
  12. CAD Programme themenbezogen anwenden.

Lehrstoff:

Grundlagen der Themenrecherche, Skizzen- und Recherchebuch.

Design- und Kreativtechniken.

Designentwicklung, Farb- und Inspirationskonzepte.

Techniken der Modegrafik. Werkzeichnung.

Zeitgemäße Layoutgestaltung. Zeitgenössische Visualisierungs- und Präsentationsmethoden.

Entwürfe.

Themenbezogene Kollektionserstellung.

Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen als Grundlage für die Schnittkonstruktion und Fertigung.

Kundenbezogene Entwürfe unter Beachtung der Durchführbarkeit.

Themenbezogene CAD-Anwendungen.

3. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. den Prozess vom Entwurf zur technischen Zeichnung bis zur Vorbereitung für die Fertigung beschreiben;
  2. grafische Arbeiten in innovativer und zeitgemäßer Form ausführen;
  3. adäquate Darstellungstechniken für ihre Modegrafiken anwenden;
  4. Entwürfe und Werkzeichnungen fächerübergreifend anfertigen;
  5. themenbezogene Entwürfe unter den Aspekten von Stil und Figur von Kunden erstellen;
  6. mit Hilfe einer passenden Figurine proportionsgetreue Darstellungen von Kleidungsstücken sowie bekleidungsrelevanter Details erarbeiten;
  7. CAD Programme themenbezogen anwenden.

Lehrstoff:

Entwurfsaufgaben in Vorbereitung auf die Meisterprüfung.

Farb- und Inspirationskonzepte.

Kundenbezogene Entwürfe unter Beachtung der Durchführbarkeit.

Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen als Grundlage für die Schnittkonstruktion und Fertigung.

Themenbezogene CAD-Anwendungen.

4. ANGEWANDTES MODEDESIG DAMEN

4.1 SCHNITTKONSTRUKTION, MODELLGESTALTUNG UND SCHNITTOPTIMIERUNG

1. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Maß nehmen;
  2. Maße und gemessene Maße interpretieren;
  3. Proportionslinien analysieren;
  4. Grundschnitte konstruieren;
  5. Modellschnitte nach Modebild, Entwürfen und Skizzen erstellen und gestalten;
  6. kundinnenbedingte Wünsche schnitttechnisch umsetzen;
  7. Körperhaltungen und Körperformen erkennen und berücksichtigen;
  8. Anproben durchführen und Abänderungslehre umsetzen.

Lehrstoff:

Maßnehmen, Körpermaße, Proportionslinien.

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

2. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Maß nehmen;
  2. Maße und gemessene Maße interpretieren;
  3. Proportionslinien analysieren;
  4. Grundschnitte konstruieren;
  5. Modellschnitte nach Modebild, Entwürfen und Skizzen erstellen und gestalten;
  6. kundinnenbedingte Wünsche schnitttechnisch umsetzen;
  7. Körperhaltungen und Körperformen erkennen und berücksichtigen;
  8. Anproben durchführen und Abänderungslehre umsetzen.

Lehrstoff:

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Anspruchsvolle Modellschnitte für die französische Werkstätte.

3. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Maße und gemessene Maße interpretieren;
  2. Proportionslinien analysieren;
  3. Modellschnitte nach Modebild, Entwürfen und Skizzen erstellen und gestalten;
  4. kundinnenbedingte Wünsche schnitttechnisch umsetzen;
  5. Körperhaltungen und Körperformen erkennen und berücksichtigen;
  6. Anproben durchführen und Abänderungslehre umsetzen.

Lehrstoff:

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

Anspruchsvolle Modellschnitte für die englische Werkstätte.

4. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. Maße und gemessene Maße interpretieren;
  2. Proportionslinien analysieren;
  3. Modellschnitte nach Modebild, Entwürfen und Skizzen erstellen und gestalten;
  4. kundinnenbedingte Wünsche schnitttechnisch umsetzen;
  5. Körperhaltungen und Körperformen erkennen und berücksichtigen;
  6. Anproben durchführen und Abänderungslehre umsetzen.

Lehrstoff:

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

Erweiterte Anwendungen wie z. B. Gesellschaftskleidung.

Schularbeiten:

Je eine ein- oder zweistündige Schularbeit im 1. und 2.Semester;

je eine zwei- oder dreistündige Schularbeit im 3. und 4. Semester.

4.2 WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

1. Semester

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. moderne Fertigungstechniken mit praxisorientiertem Arbeitstempo anwenden;
  2. selbstständig mit hohem fachlichem Können Werkstücke von der Schnittkonstruktion über den Zuschnitt zum fertigen Stück produzieren;
  3. die erforderlichen Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Betriebsmittel arbeitstechnisch richtig einsetzen und sicherheitstechnisch betätigen;
  4. Verständnis für Wünsche von Kundinnen und Kunden zeigen, das entsprechende Material auswählen und Produkte wirtschaftlich umsetzen;
  5. dem Werkstück entsprechend Qualitätsanforderungen beschreiben.
  6. Anproben durchführen und Abänderungslehre anwenden.

Lehrstoff:

Technische Detailarbeiten und Übungen mit Werkstückbezug.

Modellentwicklungen und Verzierungstechniken.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Maßnehmen. Anprobe und Abänderungslehre.

Beachtung und Berücksichtigung von Körperformen und Wuchsabweichungen.

Qualitätssicherung und -kontrolle.

2. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. moderne Fertigungstechniken mit praxisorientiertem Arbeitstempo anwenden;
  2. selbstständig mit hohem fachlichem Können Werkstücke von der Schnittkonstruktion über den Zuschnitt zum fertigen Stück produzieren;
  3. die erforderlichen Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Betriebsmittel arbeitstechnisch richtig einsetzen und sicherheitstechnisch betätigen;
  4. Verständnis für Wünsche von Kundinnen und Kunden zeigen, das entsprechende Material auswählen und Produkte wirtschaftlich umsetzen;
  5. dem Werkstück entsprechend Qualitätsanforderungen beschreiben;
  6. Anproben durchführen und Abänderungslehre anwenden.

Lehrstoff:

Kundinnenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Fachgerechter Einsatz von Einlage- und Futtermaterialien sowie Nähmaterialien.

Materialbedarfsermittlung und Kalkulation fächerübergreifend mit Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht.

Werkzeuge und Geräte einer modernen Betriebsausstattung.

Betriebsorientierter Betriebsmitteleinsatz und Sicherheitstechnik.

Pflege, Wartung, Justierung und Störungsbehebung der Betriebsmittel.

3. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. durch Vervollkommnung der fachlichen Kenntnisse das Gewerbe selbstständig ausüben;
  2. moderne Fertigungstechniken mit praxisorientiertem Arbeitstempo anwenden;
  3. selbstständig mit hohem fachlichem Können Werkstücke von der Schnittkonstruktion über den Zuschnitt zum fertigen Stück produzieren;
  4. die erforderlichen Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Betriebsmittel arbeitstechnisch richtig einsetzen und sicherheitstechnisch betätigen;
  5. die Besonderheiten der Beratung von Kundinnen und Kunden anwenden;
  6. Verständnis für Wünsche von Kundinnen und Kunden zeigen, das entsprechende Material auswählen und Produkte wirtschaftlich umsetzen;
  7. dem Werkstück entsprechend Qualitätsanforderungen beschreiben;
  8. die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer selbstständigen Meistertätigkeit und Betriebsführung anwenden;
  9. Anproben durchführen und Abänderungslehre anwenden.

Lehrstoff:

Kundinnenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Materialbedarfsermittlung und Kalkulation fächerübergreifend mit Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht.

Maßnehmen. Anprobe und Abänderungslehre.

Körperformen und Figurabweichungen.

Qualitätssicherung und -kontrolle.

Betriebsorientierter Betriebsmitteleinsatz und Sicherheitstechnik.

Pflege, Wartung, Justierung und Störungsbehebung.

4. Semester:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden können

  1. durch Vervollkommnung der fachlichen Kenntnisse das Gewerbe selbstständig ausüben;
  2. moderne Fertigungstechniken mit praxisorientiertem Arbeitstempo anwenden;
  3. selbstständig mit hohem fachlichem Können Werkstücke von der Schnittkonstruktion über den Zuschnitt zum fertigen Stück produzieren;
  4. die erforderlichen Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Betriebsmittel arbeitstechnisch richtig einsetzen und sicherheitstechnisch betätigen;
  5. die Besonderheiten der Beratung von Kundinnen und Kunden anwenden;
  6. Verständnis für Wünsche von Kundinnen und Kunden zeigen, das entsprechende Material auswählen und Produkte wirtschaftlich umsetzen;
  7. dem Werkstück entsprechend Qualitätsanforderungen beschreiben;
  8. die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer selbstständigen Meistertätigkeit und Betriebsführung anwenden;
  9. Anproben durchführen und Abänderungslehre anwenden.

Lehrstoff:

Kundinnenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Fachpraktische Abschlussarbeit in Werkstätte und Fertigungstechnik gemäß den Vorgaben der WKO.

Richtwert für die Arbeitszeit für die handwerkliche Arbeit laut WKO.

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Lernenden deutlich erkennbar zu machen, ist eine eindeutige Bezeichnung festzulegen.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

C. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die von einem Leistungsabfall betroffenen Studierenden sollen jene Kompetenzen entwickeln, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Gegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Schlagworte

Stundenerhöhung, Unterrichtsgestaltung, Informationssichtung, Personalbeschaffung, Ausbildungsorganisation, Ausbildungskontrolle, Humanbedürfnis, Qualitätskontrolle, Modetheorie, Entwurfzeichnen, Entwicklungsbedarf, Bedarfssituation, Wunschvorstellung, Lehrerinnenwochenstunde, Bildungsaufgabe, Sozialphase, Lehrziel, Gleichstellungsfrage, Lernmöglichkeit, Entfaltungsmöglichkeit, Wiederholungsphase, Genderkompetenz, Präsentationskompetenz, Informationstechnologie, Arbeitswelt, Lehrprozess, Informationsmedien, Expertinnenwissen, Lehrform, Einzelarbeit, Wissenserwerb, Theoriephase, Kleinbetrieb, Aufbauorganisation, Arbeitsmarktpolitik, Privatleben, Gewerberecht, Baurecht, Schadenersatzrecht, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Ausbildungsplan, Mitarbeiterführung, Lerntheorie, Motivationstheorie, Arbeitnehmerinnenschutz, Modetheorie, Verarbeitungseigenschaft, Trageeigenschaft, Fasereigenschaft, Pflegeeigenschaft, Materialsammlung, Skizzenbuch, Designtechnik, Farbkonzept, Visualisierungsmethode, Einlagematerial

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20005911

Dokumentnummer

NOR40223125

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