Anlage 1 Lehrpläne – Meisterschulen, Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Anlage 1

Anlage A.1.3

LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR DRECHSLER

(einjährig)

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

____________________________________________________________________

Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

____________________________________________________________________

1. Religion 40 (III)

2. Wirtschaft und Recht 160 III

3. Mitarbeiterführung und

–ausbildung 40 III

4. Angewandte Informatik 80 I

5. Betriebstechnik 200 I

6. Technologie 160 I

7. Drechslerkonstruktionen 200 I

8. Stilkunde 40 III

9. Konstruktionsübungen 240 I

10. Werkstätte und

Produktionstechnik *2) 280 IV

____________________________________________________________________

Gesamtstundenzahl 1440

____________________________________________________________________

Lehrver-

B. Freigegenstände Jahresstunden pflichtungs-

gruppe

____________________________________________________________________

Deutsch und Kommunikation 40 (I)

Englisch 40 (I)

Angewandte Mathematik 40 (I)

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*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Anlage A, Abschnitt II.

*2) Einschließlich abschließender Projektarbeit.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage A mit folgenden Ergänzungen:

Fachspezifisches Bildungsziel und Qualifikationsprofil:

Ziel der Ausbildung:

Die Meisterschule für Drechsler ist schwerpunktmäßig auf die Erweiterung der Berufsbildung im Bereich des Drechslergewerbes ausgerichtet, und zwar sowohl in der Fachdisziplin als auch hinsichtlich Unternehmens- und Mitarbeiterführung. Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler sind durch Praxis und Ausbildung besonders befähigt, Aufgaben in der Konstruktion, Fertigung und Montage von Erzeugnissen der Drechslerei sowie die Betreuung und Wartung Holz bearbeitender Maschinen und Anlagen zu übernehmen. Kernbereiche der technischen Ausbildung sind Betriebstechnik, Technologie, Drechslerkonstruktionen und Stilkunde. Die Ausbildung verfolgt primär das Ziel,

Fachliche Kernkompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler verfügen über folgende technische Kompetenzen:

Fachübergreifende Kernkompetenzen:

Im Bereich der persönlichen und sozialen Kompetenzen sollen die Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler insbesondere befähigt werden,

Tätigkeitsfelder:

Die Einsatzgebiete der Absolventinnen und Absolventen liegen in der Konstruktion, Fertigung und Montage von einschlägigen Erzeugnissen der Drechslerei sowie des Möbel- und Innenausbaues.

Auch die Dokumentation von planenden und ausführenden Tätigkeiten eines Drechslerbetriebes mittels einschlägiger Software, die Auswahl, Wartung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen sowie das betriebliche Ausbildungswesen (im Besonderen auch Ausbildung von Lehrlingen) zählen zu den typischen Aufgabenbereichen der Absolventinnen und Absolventen der Meisterschule für Drechsler. Die Anwendung einschlägiger Normen und Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sind Bestandteil aller Tätigkeiten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.

IV. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

„Wirtschaft und Recht“, „Mitarbeiterführung und – ausbildung“, „Angewandte Informatik“, „Betriebstechnik“:

Siehe Anlage A.

6. TECHNOLOGIE

Siehe Anlage A.1.2.

  1. 7. DRECHSLERKONSTRUKTIONEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen

Lehrstoff:

Möbelbau:

Arten, Konstruktionen, Anwendungsbereiche (Tische, Sitz-, Liege-, Behältermöbel), Ergonomie.

Beschläge:

Arten, Anwendungen, Wirkungsweise.

Drechslerarbeiten:

Drechslererzeugnisse, Drechslermaschinen.

Innenausbau:

Fußböden (Unterboden, Estrich, Gehbelag), Wand- und Deckenverkleidungen, fixe und versetzbare Holztrennwände, Trockenausbau.

Grundlagen des Wärme-, Schall-, Brand- und Einbruchsschutzes.

8. STILKUNDE

Siehe Anlage A.1.2.

9. KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Siehe Anlage A.1.2.

  1. 10. WERKSTÄTTE UND PRODUKTIONSTECHNIK

Siehe Anlage A.1.2.

B. Freigegenstände

Siehe Anlage A.

Schlagworte

Mitarbeiterausbildung, Unternehmensführung, Möbelausstattung,

Möbelbau, Drechslereigerät, Hardware, Bildungsaufgabe, Sitzmöbel,

Liegemöbel, Wandverkleidung, Wärmeschutz, Schallschutz, Brandschutz

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20005911

Dokumentnummer

NOR40100409

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