OGH 5Ob52/24v

OGH5Ob52/24v2.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Weishaupt Horak Georgiev Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen diebeklagte Partei Dr. G*, vertreten durch Mag. Barbara Bauer, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 15.000 EUR), über dieRevision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2023, GZ 36 R 126/23f‑54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. März 2023, GZ 33 C 38/22t-47,bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00052.24V.0402.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die beiden Wandbespannungen/Schlachtendarstellungen

a. ꞌBelagerung von Glatz 1760ꞌ, ehemals im Laudonzimmer zwischen der Tür zum Grünen Zimmer und der Kaminzone um die Ecke, und

b. ꞌÜberfall bei Domstadt 1758ꞌ, ehemals zwischen den beiden Fenstern des Laudonzimmers,

herauszugeben, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.003,86 EUR (darin 1.125,64 EUR USt und 284,10 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.015,20 EUR (darin 279,05 EUR USt und  1.340,90 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 3.126,33 EUR (darin 241,29 EUR USt und 1.678,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist seit 2015 Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich das Schloss H* befindet. Dieses Schloss und dessen Ausstattung wurden 1939 mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 9. 2. 1939 unter Denkmalschutz gestellt.

[2] Im Nordtrakt des Schlosses befindet sich das nach dem Feldmarschall Laudon benannte „Laudonzimmer“. Im Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 9. 2. 1939 ist (ua) dieses Zimmer als Teil der reichen Ausstattung des Schlosses angeführt. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides waren im Laudonzimmer sechs großformatige Gemälde auf Leinwand an den Wänden aufgespannt, die Szenen aus dem 7‑jährigen Krieg darstellen. Die Schlachtendarstellung „Überfall auf Domstadt 1758“ mit den Maßen 3,22 m x 2,77 m war zwischen zwei Fenstern aufgespannt, die Schlachtendarstellung „Belagerung von Glatz 1760“ mit den Maßen 3,22 m x 5,10 m zwischen der Tür und dem Scheinkamin.

[3] Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 28. 6. 1941 haben Unbekannte aus der Schlachtendarstellung „Belagerung von Glatz 1760“ zwei Rechtecke in den Formaten 52 cm x 71 cm und 63 cm x 70 cm und aus der Schlachtendarstellung „Überfall auf Domstadt 1758“ ein Rechteck herausgeschnitten. Der Verbleib dieser Ausschnitte ist nicht geklärt.

[4] Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 28. 6. 1941 wurden die sechs Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer des Schlosses entfernt und veräußert.

[5] Im Jahr 2011 erwarb die Galerie F* GmbH bei einem (anderen) Galeristen in Wien die beiden Schlachtendarstellungen „Überfall auf Domstadt 1758“ und „Belagerung von Glatz 1760“ um 2.000 EUR. Die beiden Wandbespannungen befanden sich damals in einem sehr schlechten Erhaltungszustand.

[6] Nachdem das Bundesdenkmalamt davon Kenntnis erlangt hatte, beantragte es beim Magistratischen Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk in Wien (MBA 1/8) die Anordnung der Verwahrung der beiden Wandbespannungen mit Schlachtendarstellungen aus dem Laudonzimmer mit der Begründung, dass die Gefahr bestehe, dass die Schlachtenbilder, die zur denkmalgeschützten Ausstattung des Schlosses H* gehörten, entgegen den Bestimmungen des § 16 ff DMSG ausgeführt werden. Mit Bescheid vom 1. 8. 2013 trug das MBA 1/8 dem Geschäftsführer der Galerie F* GmbH „als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer im Schloss H*“ als Sicherheitsmaßnahme auf, diese zwei Schlachtendarstellungen derart in einem nicht frei zugänglichen Raum eines vom Bundesdenkmalamt zu bestimmenden Museums oder einer vom Bundesdenkmalamt zu bestimmenden sonstigen öffentlichen Sammlung, die aufgrund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, so zu verwahren, dass kein Unbefugter Zugriff dazu hat und die beiden Bilder nicht ausgeführt werden können.

[7] Im Sommer 2016 übernahm die A* GmbH die beiden Schlachtendarstellungen zunächst in Kommission und setzte erste Sicherungsmaßnahmen an diesen sich in einem äußerst schlechten Zustand befindenden Gemälden.

[8] Am 14. 11. 2016 kaufte die A* GmbH diese beiden Schlachtendarstellungen von der Galerie F* GmbH um 3.500 EUR. Auf der von der Verkäuferin ausgestellten Rechnung wurde beim Kaufgegenstand vermerkt: „Zwei Bilder Öl auf Leinwand Motivschlachten mit fehlenden Teilen unter Bundesdenkmalschutz“.

[9] Am 9. 1. 2017 kaufte der Beklagte von der A* GmbH die beiden Schlachtendarstellungen um 33.900 EUR. Auf der Rechnung ist bei deren Beschreibung vermerkt: „Vermutlich aus Schloss H* stammend, unter Bundesdenkmalschutz, nicht für den Export geeignet“.

[10] Die Schlachtendarstellungen befanden sich auch nach den Sicherungsmaßnahmen der Verkäuferin noch in einem schlechten Zustand. Der Beklagte brachte diese in das in seinem Eigentum stehende Schloss T* und ließ sie in den Sommermonaten der Jahre 2017 und 2018 restaurieren.

[11] Im Jahr 2019, nach Erhalt der Aufforderung, die beiden Wandbespannungen an die Klägerin herauszugeben, stellte der Beklagte beim Bundesdenkmalamt Anträge, die Verbringung der beiden Schlachtendarstellungen auf das Schloss T* nachträglich zu genehmigen, festzustellen, dass die beiden Schlachtendarstellungen kein Zubehör des Schlosses H* bzw Zubehör des Schloss T* seien, in eventu die beiden Schlachtendarstellungen als eine Einheit unter Denkmalschutz zu stellen und die Zusammenführung auf Schloss T* anzuordnen, sowie für den Fall der Abweisung aller vorangehenden Anträge die Abnahme der beschädigten Schlachtendarstellungen aus dem Schloss H* und die Anbringung der nunmehr restaurierten Bilder in Schloss T* nachträglich zu genehmigen.

[12] Das Bundesdenkmalamt wies den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Verbringung ab und die weiteren Anträge zurück. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beklagten gab das Bundesverwaltungsgericht nur insofern statt, als es die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes in Bezug auf die nachträgliche Bewilligung der Verbringung ersatzlos behob und die weiteren Anträge des Beklagten zurückwies.

[13] Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beklagte zunächst Beschwerde an den VfGH, der deren Behandlung ablehnte und sie an den VwGH zur Entscheidung abtrat. Der VwGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. 11. 2021 zurück.

[14] Mit Ausnahme der Schlachtendarstellungen „Belagerung von Glatz 1760“ und „Überfall bei Domstadt 1758“ befinden sich die Wandbespannungen, die sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 9. 2. 1939 im Laudonzimmer des Schlosses H* befunden hatten, danach aber ebenfalls entfernt worden waren, nunmehr wieder im Laudonzimmer des Schlosses H*.

[15] Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Herausgabe der zwei Schlachtendarstellungen „Belagerung von Glatz 1760“ und „Überfall bei Domstadt 1758“. Diese stünden als Zubehör zum Schloss H* nach wie vor im Eigentum der Klägerin. Deren Verkauf verstoße gegen § 4 Abs 1 DMSG (idF BGBl I 92/2013) und sei somit nichtig. Zufolge dieser Nichtigkeit sei auch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.

[16] Die Nebenintervenientin auf der Seite der Klägerin schloss sich dem Klagevorbringen an.

[17] Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe das Eigentum an den Schlachtendarstellungen rechtmäßig, und zwar jedenfalls gutgläubig erworben. Für den Fall, dass diese Bilder tatsächlich im Eigentum der Klägerinstünden, begehre er, ihm die Herausgabe nur Zug um Zug gegen den Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 74.530,60 EUR aufzutragen.

[18] Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, die beiden Schlachtendarstellungen an die Klägerinherauszugeben, ohne diese Verpflichtung an einen Aufwandsersatz zu knüpfen.

[19] Diese Wandbespannungen seien Zubehör des Schlosses H* und daher von dessen Unterschutzstellung durch den Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz umfasst. Deren Zubehöreigenschaft seidurch die Unterschutzstellung perpetuiert. Eine die Bestimmungen des DMSG missachtende Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch einen privatautonomen Akt komme nicht mehr in Betracht, diese bestehe trotz räumlicher Entfernung so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Die Rechtsgeschäfte, aus denen der Beklagte sein Eigentumsrecht ableiten möchte, seien wegen des Gesetzesverstoßes nichtig, sodass auch ein gutgläubiger Eigentumserwerb nicht in Betracht komme.

[20] Die Klägerin sei mit dem Erwerb des Eigentums an dem Schloss H* auch Eigentümerin der Schlachtendarstellungen geworden, sodass ihr Herausgabebegehren berechtigt sei. Das Entfernen der beiden Schlachtendarstellungen aus dem Schloss unter Missachtung der Bestimmungen des DMSG sei einer eigenmächtigen Entziehung iSd § 1440 Abs 2 ABGB gleichzusetzen, weshalb dem Beklagten das Zurückbehaltungsrecht und damit die Zug-um-Zug-Einrede nicht zustehe.

[21] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[22] Das Erstgericht habe zu Recht die vom Obersten Gerichtshof zu 6 Ob 266/11b dargelegten Grundsätze auf dieses Verfahren angewendet. Aus diesen Grundsätzen ergebe sich, dass die Schlachtendarstellungen durch die Unterschutzstellung zum Zubehör des Schlosses geworden seien, das auch nach Entfernung nicht verloren gehe, sowie dass die Klägerin durch den Erwerb des Schlosses daran Eigentum erworben habe und der Beklagte im Hinblick aufdie Bestimmungen des DMSG auch gutgläubig kein Eigentum erwerben habe können.

[23] Ein Gutglaubenserwerb an den unter Schutz gestellten Sachen komme nicht in Betracht, weil der Denkmalschutz nur dann ausreichend wirksam sei, wenn man alle Folgegeschäfte, unabhängig davon, wie viele Zwischenmänner es gegeben habe, als nichtig iSd § 879 ABGB qualifiziere. Folgte man der gegenteiligen Rechtsansicht des Beklagten, wären die Bestimmungen des DMSG leicht zu umgehen und somit zahnlos.

[24] Die Klägerin habe in Erwiderung des Vorbringens des Beklagten zur Zug-um-Zug-Einrede die Redlichkeit seines Besitzes bestritten. Damit habe sie die Unzulässigkeit der Erhebung dieser Einrede eingewendet. Die analoge Anwendung des § 1440 Abs 2 ABGB durch das Erstgericht auf den vorliegenden Sachverhalt begegne keinerlei Bedenken. Ob die Klägerin die Liegenschaft von einer rechtswidrig handelnden Person gekauft habe, sei für die Entscheidung ebenso ohne Relevanz, wie eine allfällige Gutgläubigkeit des Beklagten.

[25] Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob der Gutglaubenserwerb von einem befugten Unternehmer an unter Denkmalschutz gestellten Sachen ausgeschlossen sei und ob der Käufer einer solchen Sache als redlicher Besitzer Anspruch auf Ersatz der darauf getätigten Aufwendungen habe.

[26] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Beklagten.Als Revisionsgrund macht er die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung geltend.Er beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde, in eventu die Klägerin verpflichtet werde, dem Beklagten Zug um Zug mit der Herausgabe der Schlachtendarstellungen den Betrag von 74.530,60 EUR zu zahlen. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag.

[27] Die Klägerin und deren Nebenintervenientin beantragten in ihren jeweiligen Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[28] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch berechtigt.

[29] 1.1. Die mit dem Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 9. 2. 1939 erfolgte Unterschutzstellung des Schlosses H* und seiner Ausstattung umfasst alles, was in diesem Zeitpunkt als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu dieser schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehörte (VwGH Ra 2021/09/0215; VwGH Ro 2015/09/0010; VwGH Ra 2015/09/0136 mwN; 6 Ob 266/11b).

[30] 1.2. Die Beurteilung, ob etwas als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren ist, richtet sich auch in diesem Zusammenhang nach Zivilrecht (6 Ob 266/11b).

[31] „Zubehör“ einer Liegenschaft sind körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil des unbeweglichen Gutes zu sein, nach dem Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zur Hauptsache in (räumliche) Beziehung gebracht werden (RS0003765; RS0003689 [T1]). Die Zubehöreigenschaft erfordert also die Widmung der Nebensache für Zwecke der Hauptsache zum fortdauernden Gebrauch sowie ein gewisses räumliches Naheverhältnis zwischen Haupt- und Nebensachen. Maßgeblich ist jedoch stets die Verkehrsauffassung (RS0127633).

[32] Als „Bestandteile“ bezeichnet man die Teile einer zusammengesetzten Sache; Bestandteile sind also – im Gegensatz zum Zubehör – mit der Hauptsache (wenn auch lose) körperlich verbunden und wesensmäßige Teile der Hauptsache (6 Ob 266/11b). Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden könnten, spricht man von unselbständigen Bestandteilen, die nicht sonderrechtsfähig sind; lassen sich die Bestandteile hingegen tatsächlich und wirtschaftlich von der Restsache trennen, nennt man sie selbständige Bestandteile, die – wie Zubehör auch – sonderrechtsfähig sind, also nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache teilen müssen (RS0009891; RS0009914).

[33] 1.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen und dem festgestellten Sachverhalt bezog die mit dem Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 9. 2. 1939 erfolgte Unterschutzstellung des Schlosses H* und seiner Ausstattung auch jene Wandbespannungen mit Schlachtendarstellungen mit ein, die den Gegenstand dieser Klage bilden. Dies ist im Revisionsverfahren auch nicht strittig.

[34] 1.4. Aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit ergibt sich, dass die Bestandteile und das Zubehör als Teile der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen; die Unterschutzstellung nach dem DMSG bezweckt daher, die kraft Widmung durch den Eigentümer begründete Zubehöreigenschaft aufrechtzuerhalten. Dieser Gesetzeszweck wird dadurch erreicht, dass die Aufhebung der Widmung als Zubehör durch einen privatautonomen Akt des Eigentümers in Missachtung der Bestimmungen des DMSG gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und damit der Sanktion des § 879 Abs 1 ABGB unterliegt. Im vorliegenden Fall veräußerte die Eigentümerin die Schlachtengemälde zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt. Das Rechtsgeschäft und die damit einhergehende Aufhebung der Zubehöreigenschaft durch „Entwidmung“ verstießen gegen § 4 Abs 1 DMSG idF BGBl I 92/2013 bzw seinen Vorgängerbestimmungen (zur Maßgeblichkeit des DMSG idF vor dessen Novellierung durch das BGBl I 41/2024 siehe § 5 ABGB; § 43 DMSG; RS0008715; RS0008745), brächte eine derartige „Entwidmung“ es doch zwangsläufig mit sich, dass der betreffende Bestandteil oder das betreffende Zubehör jederzeit entfernt werden könnte und dadurch der Bestand, die überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflusst würde. Die betreffende Rechtshandlung ist nichtig. Damit ist auch die in diesem privatautonomen Akt enthaltene Aufhebung der Zubehöreigenschaft unwirksam. Insoweit ist mit der Entscheidung zu 6 Ob 266/11b davon auszugehen, dass die Unterschutzstellung nach dem DMSG die kraft Widmung durch den Eigentümer begründete Zubehöreigenschaft gesetzlich perpetuiert.

[35] 1.5. Anders als in der Entscheidung zu 6 Ob 266/11b ist aber nicht nur die Zubehörwidmung und deren Aufhebung durch den Eigentümer als selbständige Rechtshandlung, die der Sanktion des § 879 ABGB unterliegt, zu beurteilen, sondern die Frage zu klären, ob die mit der Unterschutzstellung verbundene Perpetuierung der Zubehöreigenschaft auch den Gutglaubenserwerb von einem befugten Unternehmer ausschließt, oder der Beklagte bzw einer seiner Besitzvorgänger das Eigentum an den dauerhaft von der Hauptsache getrennten Schlachtendarstellungen nach diesem Fall des § 367 ABGB originär erworben hat. Nur im ersten Fall könnte davon ausgegangen werden, dass die Schlachtendarstellungen auch noch zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs der Klägerin Zubehör des Schlosses waren und sie das Eigentum daran erworben hätte. Sowohl Zubehör als auch selbständige Bestandteile werden – mangels anderweitiger Vereinbarung – mit der Hauptsache übereignet, ohne dass es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft einer gesonderten körperlichen Übergabe des Zubehörs bedürfte (6 Ob 266/11b; RS0009823).

[36] 2.1. Gemäß § 367 Abs 1 ABGB ist die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. § 367 ABGB ermöglicht somit einen gutgläubigen originären Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten.

[37] Zubehör (RS0009825) und selbständige Bestandteile (RS0009914) teilen nicht zwingend das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache, sie bleiben sonderrechtsfähig. Ein Gutglaubenserwerb nach § 367 ABGB scheitert also nicht schon grundsätzlich allein daran, dass dessen Gegenstand bis dahin als Zubehör zu qualifizieren war.

[38] Die Gutglaubenserwerbsvorschriften ersetzen aber nur die fehlende Berechtigung des Vormannes, nicht hingegen die allgemeinen Voraussetzungen des Erwerbs dinglicher Rechte. Voraussetzung ist daher, dass ein gültiges Titelgeschäft, also ein den Erwerb fremder Sachen rechtfertigender Titel vorliegt (9 Ob 77/03v = RS0010872 [T1]; Holzner, Gutgläubiger Rechtserwerb an Nebensachen, JBl 1994, 511 [515]).

[39] 2.2. Die Vorinstanzen vertraten – dem Rechtsstandpunkt der Klägerin folgend – die Auffassung, dass der insbesondere durch §§ 4, 36 und 37 DMSG idF BGBl Nr 92/2013 gewährleistete Denkmalschutz nur gesichert sei, wenn nicht bloß die Rechtshandlung der Aufhebung der Zubehörwidmung (hier durch Verkauf durch die Eigentümerin) eines Teils der geschützten zivilrechtlichen Einheit, sondern auch alle diesen betreffenden Folgegeschäfte als nichtig iSd § 879 ABGB beurteilt werden.

[40] Gemäß § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Aber nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden (RS0016840; RS0016417; RS0016837). Ordnet das Gesetz nicht ausdrücklich an, dass ihm widersprechende Geschäfte nichtig sein sollen, so ist entscheidend, ob der Verbotszweck die Ungültigkeit verlangt (RS0016840 [T5]; RS0016837) oder ob sich die verletzte Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen, etwa mit einer Bestrafung, begnügt (RS0016840 [T7]). Auch ob ein Vertrag absolut oder relativ nichtig ist, hängt vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab. Der Vertrag ist absolut unwirksam, wenn die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks sonst gefährdet wäre (RS0016417 [T13]). Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit daher eine absolute (RS0016843). Es kann sich jedermann, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen (RS0016432; vgl RS0116900).

[41] Der erste Verkauf der Wandbespannungen und die damit verbundene Aufhebung der Zubehörwidmung sind – wie ausgeführt – iSd § 879 ABGB als nichtig anzusehen, weil diese Rechtshandlung wegen der mit der (Möglichkeit der) Entfernung verbundenen Änderung der geschützten Sache gegen § 4 Abs 1 DMSG idF BGBl Nr 92/2013 verstieß. Die festgestellten nachfolgenden Rechtsgeschäfte hingegen brachten – faktisch – keine über die mit der ersten Verbringung einhergehende Trennung von der Hauptsache hinausgehende Veränderungen des Schlosses und der Wandbespannungen iSd § 4 Abs 1 DMSG idF BGBl Nr 92/2013 mehr mit sich. Diese Nachfolgegeschäfte bezweckten allerdings – rechtlich – die Übertragung des Eigentums, was, weil die Zubehöreigenschaft nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Eigentümeridentität von Haupt- und Nebensache voraussetzt (RS0009833; zu Ausnahmen und Meinungsstand der Lehre siehe etwa Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.05 § 294 Rz 41), die Aufhebung der zunächst gesetzlich perpetuierten Zubehöreigenschaft bedingt. Das Denkmalschutzgesetz ordnete (und ordnet) die Nichtigkeit auch solcher Nachfolgegeschäfte aber nicht an. Es ist demnach eine Frage der Grenzen des Normzwecks, ob und inwieweit die denkmalschutzrechtlichen Verbote auch gegenüber solchen Rechtsgeschäften gelten, die zwar nicht unmittelbar gegen das Verbot verstoßen, im Ergebnis aber deren Zweck vereiteln (vgl RS0016792 [zu Umgehungsgeschäften]).

[42] Nach Auffassung des erkennenden Senats rechtfertigt der Schutzzweck des Denkmalschutzgesetzes (jedenfalls idF BGBl Nr 92/2013) es nicht, eine unter Denkmalschutz gestellte Sache, die dessen Eigentümer in Missachtung der Denkmalschutzbestimmungen in Verkehr gebracht hat, dadurch dem Rechtsverkehr zur Gänze zu entziehen, dass selbst ein Gutglaubenserwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens iSd § 367 ABGB – abseits vom Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts oder einer (sonst) sittenwidrigen Handlungsweise (vgl 6 Ob 108/98w) – ausgeschlossen sein soll.

[43] Nach § 5 Abs 7 DMSG idF BGBl Nr 92/2013 stehen Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs 1 DMSG) zerstört oder verändert wurden, weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f DMSG) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Auch wenn daher ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach an sich unzulässiger Entwidmung und körperlicher Trennung des Zubehörs von der Hauptsache mit der Konsequenz der Aufhebung der zivilrechtlichen Zubehöreigenschaft bejaht wird, wird dadurch die denkmalschutzrechtliche Einheit grundsätzlich nicht aufgehoben (vgl Kisslinger, Glosse zu 6 Ob 266/11b, JBl 2012, 583 [588]). Auch der Umstand, dass § 36 DMSG idF BGBl Nr 92/2013 (vor 1. 1. 2002: § 14 Abs 6) eine Wiederherstellungspflicht nur gegenüber der Verwaltungsbehörde und nur für den „Schuldtragenden“ normiert (VwGH Ro 2015/09/0010; VwGH 2593/76), zeigt, dass die hier maßgeblichen Denkmalschutzbestimmungen nicht die absolute Nichtigkeit auch aller Nachfolgegeschäfte verlangen, sondern sich insofern mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen begnügen.

[44] Für dieses Ergebnis spricht auch die herrschende Auffassung, dass vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens selbst an gestohlenen oder geraubten Kunstwerken gutgläubig Eigentum erworben werden kann (Rauter in Pfeffer/Rauter, Handbuch Kunstrecht2 [2020] 14. Kapitel Rz 184 mwN; Zoppel in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 367 ABGB Rz 2; Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 367 Rz 15). Es wäre daher ein massiver Wertungswiderspruch, würde demgegenüber ein Verstoß gegen denkmalschutzrechtliche Bestimmungen anders als gerichtlich strafbare Handlungen die für den Gutglaubenserwerb erforderliche Gültigkeit des Erwerbstitels sehr wohl ausschließen.

[45] 2.3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass an einer Sache, die als Zubehör oder selbständiger Bestandteil einer Hauptsache unter Denkmalschutz steht, durch den Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens unter den sonstigen Voraussetzungen des § 367 ABGB Eigentum erworben werden kann.

[46] 3.1. Der originäre Eigentumserwerb nach § 367 ABGB führt zur Übertragung freien Eigentums an den gutgläubigen Erwerber und damit zum Erlöschen jedes vorher bestandenen Eigentums. Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein (6 Ob 108/98w; RS0111922 [T1]).

[47] Als Eigentümer kann der gutgläubige Erwerber die Sache an jedermann gültig veräußern. Der, dem er weiterveräußert, muss auch nicht mehr gutgläubig sein, weil er ja vom Eigentümer erwirbt. Der gutgläubige Erwerber verschafft daher durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers lebt also auch dann nicht mehr auf, wenn einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt hat (6 Ob 108/98w; RS0012000 [T1]).

[48] 3.2. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt für den Eigentumserwerb nach § 367 ABGB der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen (§ 368 Abs 1 ABGB). Gemäß § 328 ABGB ist der Erwerber dabei des Nachweises seines guten Glaubens enthoben; die Beweislast diesbezüglich trifft denjenigen, der aus der Unredlichkeit Rechte für sich ableiten will (RS0002942 [T1]). Im Zweifel streitet also die Vermutung für die Redlichkeit, sodass nicht der Erwerber seinen guten Glauben zu behaupten und zu beweisen hat, sondern der Gegner dessen Mangel (RS0034837 [T5]; RS0010185; Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.06 § 367 Rz 5).

[49] Der Beklagte hat die beiden Schlachtendarstellungen nicht vom Eigentümer des Schlosses, sondern in einem Antiquariat erworben. Diesem Erwerb gingen nach den Feststellungen in der Erwerbskette (zumindest) zwei weitere Erwerbsvorgänge voraus: Die Abnahme der beiden Wandbespannungen erfolgte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 28. 6. 1941; wann genau und unter welchen Umständen die Wandbespannungen aus dem Schloss verbracht wurden, steht nicht fest. Im Jahr 2011 erwarb die Galerie F* die beiden Schlachtendarstellungen jedenfalls von einem Galeristen in Wien. Wann und von wem dieser Galerist diese erworben hatte, steht nicht fest. Im Jahr 2016 verkaufte die Galerie F* die Schlachtendarstellungen dem Antiquariat, von dem der Beklagte diese später erwarb.

[50] Die Klägerin bestritt die Gutgläubigkeit des Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge des Beklagten in Bezug auf die für diese Beurteilung relevanten Feststellungen des Erstgerichts nicht behandelt, weil es von der Irrelevanz der Gutgläubigkeit des Beklagten ausging; im Ergebnis zu Recht.

[51] Auf die Redlichkeit des Beklagten kommt es tatsächlich nicht an, wenn schon der Erwerb seines Verkäufers oder eines anderen seiner Besitzvorgänger iSd § 368 ABGB in gutem Glauben erfolgte. Ein gutgläubiger Erwerber verschafft ja durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Die Klägerin hat im Verfahren zwar auch die Gutgläubigkeit der zwei Vorbesitzer bestritten, leitete dies aber lediglich aus deren behaupteter Weigerung ab, die Identität des jeweiligen Käufers bekanntzugeben. Dass keiner der Besitzvorgänger des Beklagten in gutem Glauben über die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Veräußerers (als Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seiner Galerie bzw seines Antiquariats) erworben hat, hat die – mit der Behauptungs- und Beweispflicht für diesen Mangel belastete – Klägerin damit weder ausreichend substanziert behauptet noch bewiesen. Im Zweifel streitet daher die Vermutung für deren Redlichkeit.

[52] 3.3. Beide im Revisionsverfahren strittigen Voraussetzungen für einen originären Eigentumserwerb nach § 367 ABGB in der festgestellten Erwerbskette, nämlich gültiges Titelgeschäft und Redlichkeit des Besitzes, sind demnach zu bejahen. Folge dessen hat die Klägerin das Eigentum an den beiden Schlachtendarstellungen mangels noch aufrechter Zubehöreigenschaft zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs im Jahre 2015 entweder schon nicht erworben, jedenfalls aber mit dem Eigentumserwerb der Besitzvorgängerin des Beklagten im Jahr 2016 verloren.

[53] 4.1. Der Revision war daher Folge zu geben. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war das Klagebegehren abzuweisen. Die Frage der Verpflichtung zur Leistung eines Aufwandsersatzes Zug um Zug mit der Herausgabe der Schlachtendarstellungen stellt sich somit nicht.

[54] 4.2. Aufgrund der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist auch dessen Kostenentscheidung neu zu treffen. Diese gründet sich auf § 41 ZPO iVm § 54 Abs 1a ZPO. Die Einwendungen der Klägerin gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis des Beklagten gemäß § 54 Abs 1a ZPO sind mit Ausnahme jener zu den Schriftsätzen vom „09.09.2021“ und vom 17. 5. 2021 (zur Gänze) berechtigt; diese waren daher entsprechend zu berücksichtigen.

[55] Mit dem mit „09.09.2021“ datierten Schriftsatz ist nach der Aktenlage zweifelsfrei jener vom 14. 9. 2021 (mit dem darin ausgewiesenen Anhang „Beilage 09.09.2021“) gemeint. Dieser Irrtum steht der Honorierung des Schriftsatzes nicht entgegen. Der Schriftsatz vom 17. 5. 2022 stellt inhaltlich einen vom Gericht nicht aufgetragenen, zu diesem Zeitpunkt unzulässigen (§ 257 Abs 3 ZPO) vorbereitenden Schriftsatz dar, der – weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig – (nur) nach TP 2 RATG zu entlohnen ist (RS0121828; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.59 mwN).

[56] 4.3. Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte