OGH 6Ob266/11b; 5Ob52/24v (RS0127633)

OGH6Ob266/11b; 5Ob52/24v2.4.2025

Rechtssatz

Die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung für die Zubehöreigenschaft. Maßgeblich ist hier jedoch stets die Verkehrsauffassung.

Normen

ABGB §294 B

6 Ob 266/11bOGH16.02.2012

Beisatz: Einer ‑ wenn auch längerfristigen ‑ räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache kann von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. (T1)

5 Ob 52/24vOGH02.04.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_003

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