Normen
6 Ob 266/11b | OGH | 16.02.2012 |
Beisatz: Einer ‑ wenn auch längerfristigen ‑ räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache kann von der Verkehrsauffasung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. (T1) |
5 Ob 52/24v | OGH | 02.04.2025 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00266_11B0000_003
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