OGH 3Ob816/54; 6Ob108/98w; 5Ob52/24v (RS0012000)

OGH3Ob816/54; 6Ob108/98w; 5Ob52/24v2.4.2025

Rechtssatz

Daß der Nachmann des Erwerbers, der vom Vertrauensmann gemäß § 367 ABGB Eigentum erworben hat, vom Mangel des Eigentums des Vertrauensmannes wußte, schadet nicht.

Normen

ABGB §367 D

3 Ob 816/54OGH22.12.1954

SZ 27/330

6 Ob 108/98wOGH22.04.1999

Beisatz: Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt sein sollte. Das Eigentumsrecht des wahren Eigentümers lebt auch dann nicht mehr auf, wenn einer der Nachmänner des redlichen Ersterwerbers den Mangel im Eigentum des Vertrauensmannes gekannt hat. (T1); Veröff: SZ 72/72

5 Ob 52/24vOGH02.04.2025

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19541222_OGH0002_0030OB00816_5400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)