OGH 5Ob683/80; 4Ob1517/88; 10Ob347/97w; 9Ob77/03v; 7Ob81/14h; 5Ob52/24v (RS0010872)

OGH5Ob683/80; 4Ob1517/88; 10Ob347/97w; 9Ob77/03v; 7Ob81/14h; 5Ob52/24v2.4.2025

Rechtssatz

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. Fehlt die Vertretungsmacht des im Namen des wahren Sacheigentümers veräußernden Vertreters für das Titel- und Übereignungsgeschäft, dann treten für und gegen den wahren Sacheigentümer keine Vertretungswirkungen ein. Bei Veräußerungen im Namen des wahren Sacheigentümers, die ohne Vertretungsmacht erfolgen, hängt der Eigentumserwerb des Vertragspartners vielmehr davon ab, ob dessen guter Glaube an die Vertretungsmacht nach der Lage des Einzelfalles durch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag, durch handels- und gesellschaftsrechtliche Spezialregelungen ( etwa § 56 HGB ) und insbesondere durch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten geschützt wird.

Normen

ABGB §367 A
ABGB §367 D
ABGB §1029 B4
HGB §366

5 Ob 683/80OGH02.12.1980

Veröff: SZ 53/163 = JBl 1981,536 = EvBl 1981/196 S 574

4 Ob 1517/88OGH27.09.1988

Vgl auch

10 Ob 347/97wOGH13.01.1998

Vgl auch

9 Ob 77/03vOGH17.12.2003

nur: Gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 367, 371, 1088 ABGB, § 366 HGB ist nur möglich, wenn jemand aufgrund eines gültigen Titelgeschäftes zwischen ihm und dem potentiellen Erwerber im eigenen Namen verfügt, der Verfügende aber weder Eigentümer der Sache noch von diesem zu der konkreten Verfügung ermächtigt ist. (T1)

7 Ob 81/14hOGH04.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob Schlechtgläubigkeit vorliegt, ist nicht von Bedeutung, wenn der Veräußerer aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer selbst verfügungsbefugt war. (zu § 366 HGB idF 4. EVHGB). (T2)

5 Ob 52/24vOGH02.04.2025

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0050OB00683_8000000_001

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