VwGH Ra 2015/09/0136

VwGHRa 2015/09/013625.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Dr. G B in K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015, Zl. W176 2016052-1/10E, betreffend Anträge nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §294;
AVG §56;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;
ABGB §294;
AVG §56;
DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 26. September 1939 wurde festgestellt, dass das Objekt "H-Stöckl, Adresse V in K, EZl. xy" als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes bestehe.

Der Revisionswerber habe im Jahr 2013 Gemälde versteigern lassen wollen, die als Bestandteil des Hauses unter Denkmalschutz stünden. Im Zuge der daraus entstehenden Verfahren stellte der Revisionswerber mehrere (Feststellungs‑)Anträge, die das Bundesdenkmalamt zurückwies. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

Eine Revision sei nicht zulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. September 2015, E 1292/2015-4, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor,

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