DMSG §26 Z4
DMSG §5
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §26 Z4
DMSG §5
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2016052.1.00
Spruch:
W176 2016052-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.11.2014, Zl. BDA-07261/obj/2014/0017-allg, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 26.09.1939, Zl. 5496/Dsch ex 1939, stellte die Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten fest, dass das XXXX , gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 leg.cit. bestehe.
2. Mit Schreiben vom 10.01.1988 und 18.01.1988 teilte das Bundesdenkmalamt dem Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft mit, dass die Grisaillen als Bestandteil des Hauses unter Denkmalschutz stünden. Eine Entfernung sei als Veränderung des Denkmals anzusehen und bewilligungspflichtig.
3. Mit einem als "Stellungnahme, Anträge" bezeichneten Schriftsatz vom 17.06.2013 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesdenkmalamt im Wesentlichen Folgendes vor: Am 17.04.2013 habe er "zwei Bilder ‚Kinderbacchanale mit spielenden Putti'" versteigern lassen wollen. Das Bundesdenkmalamt habe die Versteigerung jedoch gestoppt, weil es sich um denkmalgeschützte Objekte handle, die zum Inventar des XXXX gehörten. Dagegen werde vorgebracht, dass der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung gelte. Darüber hinaus komme im Denkmalschutzverfahren allen betroffenen Eigentümern Parteistellung zu, also auch den Eigentümern von Inventar. Es sei auszuschließen, dass Denkmalschutzbescheide, welche in der Zeit der Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes in der Zeit von 1933 bis 1945 ergangen seien, gelten. Derartige Bescheide seien zu überprüfen (Hinweis auf VfGH 11.06.2008, B 464/07). Der Frage der Unwirksamkeit sei aber nicht unbedingt nachzugehen, weil sich die Unterschutzstellung nicht ausdrücklich auf das Inventar erstreckt habe. Die Familie des Beschwerdeführers wohne seit 1932 im gegenständlichen Gebäude. Der Großvater des Beschwerdeführers habe die im Objekt vorhandenen beweglichen Gegenstände (Einrichtungen, Bilder, Statuen) abgelöst. Die fraglichen Bilder seien frei beweglich und nicht Zubehör des XXXX Der Schriftsatz schließt mit dem Satz: "Es wollen daher die beiden strittigen Bilder zur Versteigerung im Dorotheum freigegeben werden".
4. Mit Schreiben vom 17.07.2013 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den gegenständlichen Supraportenbildern um keine in einem Objekt befindliche Sammlung oder Teile derselben handle. In Wände eingelassene Bilder würden, auch wenn sie aus der Wand entfernt werden könnten, als "wandfest" gelten und seien somit Bestandteil des Gebäudes und nicht Inventar. Auch sei davon auszugehen, dass sie dem Hauseigentümer gehören.
5. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 23.07.2013 Stellung und führte aus, dass es sich bei "scheinbaren Akten nationalsozialistischer Organisationen" um "Nicht-Akte" handle. Das Schreiben des Landeskonservators vom 25.09.1939 sei ein Nicht-Akt und entfalte keine Rechtswirkungen. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0100, in dem eine rechtsstaatliche Entstehung der Bescheide und eine Beschränkung auf die geringstmögliche Unterschutzstellung verlangt werden. Der Tag des Denkmalschutzbescheides sei jener Tag gewesen, an dem Warschau ausradiert worden sei. Es sei makaber zu behaupten, dass ein am selben Tag ergangener Bescheid in einem demokratischen Rechtsstaat Rechtswirksamkeit haben solle. Die Bilder seien kein Bestandteil des Gebäudes. Sie seien problemlos und ohne Gewalt von der Wand zu lösen gewesen. Auch sei der Eigentumsübergang schon sieben Jahre vor der behaupteten Unterschutzstellung erfolgt. Zusammenfassend stünden die Bilder im Eigentum des Beschwerdeführers und gehörten nicht zum denkmalgeschützten Gebäude. Wenn das Bundesdenkmalamt anderes meine, solle es dies bescheidmäßig verfügen.
6. Mit Schreiben vom 14.08.2013 teilte das Bundesdenkmalamt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Sachverhalt der bewilligungslosen Verbringung der Supraportenbilder mit und beantragte gemäß § 36 Abs. 1 DMSG die Rückbringung der Bilder in das XXXX .
7. Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesdenkmalamt mit, dass nach § 1 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, alle nach 13.03.1938 ergangenen Gesetze und Verordnungen aufgehoben seien, soweit sie auf nationalsozialistischem Gedankengut beruhen. Im Übrigen sei die Rechtslage vor dem 13.03.1938 in Geltung gesetzt worden. Für die Fortgeltung nationalsozialistischer Rechtsakte fänden sich sohin keine Anhaltspunkte. Historisch sei bekannt, dass die nationalsozialistischen Behörden gerade im Denkmalschutz mit äußerster Brutalität gegen Personen vorgegangen seien, die dem Regime nicht genehm gewesen seien. Das Schreiben vom 26.09.1939 stelle die im Gebäude befindliche Bildersammlung gerade nicht unter Denkmalschutz. § 6 des damaligen Denkmalschutzgesetzes sei nicht erwähnt. Der Behörde sei es somit um das Gebäude und nicht um seinen Inhalt gegangen. Zubehör könnten die Bilder nur sein, wenn zwischen dem Schutzzweck des Objektes und den Bildern ein Widmungszusammenhang gegeben sei. Es werde beantragt, bescheidmäßig abzusprechen, ob diese Bilder Bestandteil oder Zubehör darstellen und in wessen Eigentum sie stehen. Letztere Frage sei eine Vorfrage für die Lösung weiterer Fragen. Alternativ wäre ein neues Denkmalschutzverfahren zu führen.
8. Dazu teilte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 28.08.2013 mit, dass der Antrag als Veränderungsantrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG aufgefasst werde, weil die Verbringung von zwei Bildern zur Versteigerung beabsichtigt sei. Einen solchen Antrag beabsichtige das Bundesdenkmalamt abzuweisen, weil die Bilder als Supraportenbilder zur Ausstattung des denkmalgeschützten Gebäudes zählten. Literatur und historische Aufnahmen belegten, dass die Bilder zur wesentlichen Gestaltung und Ausstattung zählten. Die Entfernung würde zu einer denkmalunverträglichen Beeinträchtigung führen. Gemäß § 26 Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung eines Denkmals von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sei, gestellt werden, also auch von einem Mieter. Mit einer Entscheidung gemäß § 5 DMSG werde mangels Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes nicht über Eigentumsansprüche abgesprochen.
9. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 05.09.2013 nach Wiederholung des bereits in vorherigen Schriftsätzen Vorgebrachten ergänzend mit, dass eine Uminterpretation dem von ihm gestellten Antrag nicht gerecht werde. Eine Unterschutzstellung bestehe bis heute nicht. Verwaltungsrechtlich stelle sich der Antrag als negativer Feststellungsantrag dar, welcher in der Sache zu erledigen sei. Der Bescheid aus 1939, von dessen Nicht-Existenz der Beschwerdeführer ausgehe, habe aber die Sammlung ausdrücklich nicht unter Denkmalschutz gestellt. Im Vorhalt werde behauptet, dass die Entfernung der Bilder das gegenständliche Gebäude nachhaltig beeinträchtigen würde und dies als denkmalunverträglich anzusehen sei. Worin diese Nachhaltigkeit bestehe, sei dem Vorhalt nicht zu entnehmen und fehle diesbezüglich ein Gutachten eines Sachverständigen. Es werde daher "beantragt wie bisher".
10. Mit Schreiben vom 30.09.2013 forderte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG, auf, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, was nunmehr als negativ festgestellt beantragt werde.
11. In seiner Erklärung vom 15.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer das bisherige Vorbringen und hielt fest, dass dieser "Eintrag" völlig eindeutig sei. Dennoch wiederhole er seinen Rechtsstandpunkt. Im Jahr 1939 sei im "Unrechtsstaat Großdeutschland" kein gültiger Bescheid erlassen worden. Selbst für den Fall, dass ein gültiger Bescheid erlassen worden sei, sei die Kunstsammlung von der Unterschutzstellung ausdrücklich ausgenommen gewesen. Es gebe keinen Denkmalschutzbescheid und schon gar keinen für die Gemäldesammlung. Allenfalls solle das Bundesdenkmalamt einen Bescheid erlassen. Das Bundesdenkmalamt agiere gegen den Verwaltungsgerichtshof und der Rechtsprechung zum minimalen Unterschutzstellungsumfang. Darin bestünde ein grober Missstand in der Verwaltung.
12. Mit Bescheid vom 04.11.2013 wies das Bundesdenkmalamt "den negativen Feststellungsantrag vom 05.09.2013" gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück und führte begründend aus, dass keine Konkretisierung des Antrags erfolgt sei. Mangels Bestimmtheit sei eine inhaltliche Behandlung aufgrund des Denkmalschutzgesetzes nicht möglich. Der Mangel sei nicht rechtzeitig behoben worden, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Darin brachte er nach Wiederholung der im Verfahren getätigten Ausführungen und unter Hervorhebung seines Antrags, bescheidmäßig auszusprechen, ob diese fünf Bilder Bestandteil oder Zubehör darstellen und in wessen Eigentum sie stünden, vor, dass die Zurückweisung § 13 Abs. 3 AVG widerspreche. Der Beschwerdeführer bleibe bei der Auffassung, dass nur das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt worden sei, nicht aber die Sammlung. Der weitergehende Antrag festzustellen, dass der Bescheid aus 1939 nichtig sei, sei noch klarer. Es werde daher beantragt, dem Bundesdenkmalamt aufzutragen, über die Anträge bescheidmäßig inhaltlich abzusprechen.
14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2014, Zl. W183 2000622-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben. Die gestellten Anträge seien in Zusammenschau seiner Schriftsätze klar und begründet gewesen und könne ein Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht festgestellt werden. Aus dem gegenständlichen Bescheid gehe nicht hervor, weshalb ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliege. Liege kein Mangel vor, sei es Aufgabe der Behörde, das Verfahren gemäß §§ 37 und 39 AVG zu führen und den Sachverhalt unter Einbeziehung der Parteien zu ermitteln.
15. Mit Schreiben vom 21.10.2014 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer Folgendes mit: Es stehe fest, dass das XXXX samt den gegenständlichen Supraportenbildern mit Bescheid vom 26.09.1939, Zl. 5496/DSCH ex 1939, unter Denkmalschutz gestellt worden sei. Betreffend den Antrag der "Freigabe zweier Supraportenbilder zur Versteigerung" wurde ausgeführt, das DMSG sehe einen solchen Antrag jedenfalls nicht vor, weshalb der Antrag unzulässig sei. Zum Antrag auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse hielt das Bundesdenkmalamt fest, die Klärung strittiger Eigentumsfragen falle in die Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weiters sehe das DMSG keinen Antrag auf Feststellung der Bestandteils- und Zubehöreigenschaft vor und falle ein diesbezüglicher Antrag auch in den Kompetenzbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Schließlich wird zum Antrag auf Feststellung, ob das XXXX überhaupt unter Denkmalschutz stehe, ausgeführt, dass nur Rechte oder Rechtsverhältnisse, nicht aber Tatsachen Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein können, außer eine solche Feststellung sei ausdrücklich durch Gesetz vorgesehen. Das DMSG sehe einen solchen Antrag nicht vor und gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne es auch nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, ob eine Rechtsvorschrift noch in Kraft sei oder nicht. Ein solcher Antrag sei daher nicht zulässig. Zusammenfassend beabsichtige das Bundesdenkmalamt die Anträge abzuweisen, weil das DMSG keine der eingebrachten Anträge vorsehe.
16. Mit Schreiben vom 06.11.2014 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Es stelle sich erstens die Frage, ob der Bescheid vom 26.09.1939 heute noch in Wirkung sei oder ob er als "Rechtsakt des brutalsten Terrorregimes der jüngeren Geschichte" nicht eo ipso nichtig sei. Zweitens stelle sich susidiär die Frage, ob die Unterschutzstellung aus dem Jahre 1939 auch die Gemäldesammlung und damit die Bilder umfasse. Es werde daher beantragt auszusprechen, dass der Bescheid vom 26.09.1939 nichtig sei, weil es sich um einen Bescheid eines diktatorischen Unrechtssystems gehandelt habe, indem auch kein objektiver Rechtschutz gegeben gewesen sei. In eventu, dass der besagte Bescheid die Gemäldesammlung nach § 6 des damals geltenden Denkmalschutzgesetzes ausdrücklich ausgenommen und damit die Gemäldesammlung nicht unter Schutz gestellt habe, womit die verfahrensgegenständlichen Bilder nicht dem Denkmalschutz unterliegen würden. Wenn das Bundesdenkmalamt behaupte, ein Objekt stehe unter Denkmalschutz, müsse es der Partei möglich sein, einen Feststellungsantrag dahingehend zu stellen, dass dem nicht so sei. Der Antrag gehe daher dahin, ausdrücklich auszusprechen, dass weder das XXXX noch die Gemäldesammlung und damit die beiden Bilder unter Denkmalschutz stünden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, ZI. 2012/09/0100 ausgesprochen, dass es sich bei der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz um einen schweren Eigentumseingriff handle, der wie jeder andere Grundrechtseingriff stets einschränkend auszulegen sei und sich nur auf das unbedingt Notwendige beschränken müsse. Die Feststellungsanträge würden im Übrigen selbstverständlich Rechtsverhältnisse und nicht bloß Tatsachen betreffen. Die Fragen, ob das XXXX oder die beiden konkreten Bilder unter Denkmalschutz stünden, ob insofern konkrete Bescheide bestünden, ob diese noch wirksam seien, seien Fragen nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Denkmalschutzgesetz und dem XXXX bzw. den beiden Bildern und nicht nach bloßen Tatsachen. Ein Feststellungsantrag müsse nicht ausdrücklich im Materiengesetz festgelegt sein, es genüge, dass seine Voraussetzungen erfüllt seien. Es müsse ein Feststellungsinteresse bestehen, das im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben sei, denn der Beschwerdeführer wolle die beiden Bilder versteigern lassen und das Bundesdenkmalamt behaupte, er dürfe das nicht. Die Bilder würden wie jedes andere Bild lose in der Wand hängen (gehangen sein) und seien daher ganz offenkundig kein Zubehör.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt die Anträge des Beschwerdeführers betreffend "1. die Freigabe zweier Supraportenbilder zur Versteigerung, zum anderen, 2. die Feststellung der Eigentumsverhältnisse der fünf Sambach-Supraportenbilder aus dem XXXX und 3. die Bestandteils- bzw. Zubehöreigenschaft dieser Bilder zum XXXX sowie 4. den Antrag auf Feststellung, ob das XXXX aufgrund des Bescheides der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 26.9.1939, ZI. 5496/Dsch ex 1939, unter Denkmalschutz steht", zurück. Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges hielt das Bundesdenkmalamt fest, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 06.11.2014 die bereits im Verfahren vorgebrachten Anträge wiederholt. Wenn er meine, das Bundesdenkmalamt solle sein Einverständnis erklären, dass die Bilder nicht dem Denkmalschutz unterliegen würden und damit versteigert werden könnten, werde darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Unterschutzstellung des XXXX vom 26.09.1939 eine entschiedene Sache vorliege. Obwohl vom Beschwerdeführer die Gültigkeit des Unterschutzstellungs-bescheides bestritten werde, habe er gleichzeitig den Antrag gestellt, dass besagter Bescheid die Gemäldesammlung nach § 6 des damals geltenden Denkmalschutzgesetzes ausdrücklich ausgenommen habe. Im gegenständlichen Fall sei das XXXX mit allen Bestandteilen und allem Zubehör im September 1939 unter Denkmalschutz gestellt worden. Es sei nicht erforderlich, dass die Bestandteile und Baudetails im Bescheid genau angeführt werden. Insbesondere Gemälde, die in die Wände von Zimmern eingelassen seien, wie zum Beispiel Supraportenbilder, würden als zum Gebäude gehörige Ausstattungsstücke gelten, da sie einen integrierenden Bestandteil des Denkmals darstellten. Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bedürfe die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 DMSG der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die Entfernung der Bilder stelle eine solche Veränderung dar. Eine Zustimmung zur Entfernung der Supraportenbilder des XXXX könne aus denkmalpflegerischer Sicht nicht in Aussicht gestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, es müsse der Partei möglich sein, einen Feststellungsantrag dahingehend zu stellen, dass weder das XXXX noch die Gemäldesammlung und die beiden Bilder unter Denkmalschutz stünden, sei festzuhalten, dass ein diesbezüglicher Denkmalschutzaufhebungsantrag gemäß § 5 Abs. 7 DMSG dezidiert nicht eingebracht worden sei. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens der (Mit‑)Eigentümer sowie der Landeshauptmann sei. Gemäß § 27 DMSG gelte als Eigentümer bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Der Beschwerdeführer sei nicht grundbücherlicher Eigentümer des gegenständlichen Objekts. Bereits mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 17.07.2013 sei festgehalten worden, dass aus den bisherigen Eingaben nicht hervorgehe, dass die Supraporten im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Bestandteil des Hauses seien und dem Hauseigentümer gehörten. Wenn der Beschwerdeführer meine, es liege ein Feststellungsinteresse vor, weil er die Bilder versteigern lassen möchte, werde darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Verbringung der Bilder aus dem XXXX eines Veränderungsantrags gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bedürfe. Der Beschwerdeführer habe allerdings dezidiert in seinem Schreiben vom 05.09.2013 ausgesprochen, dass sein Antrag nicht als Abänderungsantrag zu interpretieren sei. Zum Antrag auf "Freigabe zur Versteigerung" und zur Frage der Bestandsteils- und Zubehöreigenschaft der Supraporten zum XXXX werde ebenfalls auf die weiter oben gemachten Ausführungen verwiesen. Vom Antragsteller seien im Wesentlichen seine bisherigen Argumente wiederholt worden, neue Tatsachen oder Beweise seien nicht beigebracht worden. Das DMSG sehe in seinen einzelnen Bestimmungen keinen der vom Beschwerdeführer im Bundesdenkmalamt eingebrachten Anträge vor bzw. habe das Bundesdenkmalamt keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die gestellten Anträge.
18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Nach - wortwörtlicher - Wiederholung der Stellungnahme vom 06.11.2014 bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den vier Anträgen komme. Er habe diese vier Anträge nicht gestellt. Beantragt werde, die Spruchpunkte 1. und 2. ersatzlos zu beheben: Die Erledigung des Spruchpunktes 1. hätte nicht bescheidmäßig erfolgen dürfen und Punkt 2. betreffe eine zivilrechtliche Angelegenheit. Weiters wiederholt der Beschwerdeführer seine Ansicht, dass der Bescheid aus dem Jahr 1939 einer eines "Terrorregimes" und analog zum Verbotsgesetz eo ipso nichtig sei. Auch seien die fraglichen Bilder nicht Zubehör des Anwesens und hingen völlig frei in der Luft. Letztlich wird beantragt: "den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass 1. der Bescheid vom 26.09.1939, Zahl 5496/Ds ex 1939 der Zentralstelle für Denkmalschutz nichtig ist, weil es sich um einen Bescheid eines diktatorischen Unrechtssystems gehandelt hat, in dem auch kein objektiver Rechtsschutz gegeben war;
2. in eventu beantragt abzuändern, dass der besagte Bescheid die Gemäldesammlung nach § 6 des damals geltenden Denkmalschutzgesetzes ausdrücklich ausgenommen und damit die Gemäldesammlung und die gegenständlichen Bilder nicht unter Denkmalschutz gestellt hat, womit die verfahrensgegenständlichen Bilder nicht dem Denkmalschutz unterliegt; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde eine Entscheidung anhand der Anträge des Beschwerdeführers aufzutragen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und bei dieser insbesondere den Beschwerdeführer anzuhören sowie einen Fachmann zur Anbringung von Bildern, um darzustellen, dass die Supraportenbilder ursprünglich frei in der Wand gehängt sind und daher allenfalls Teile einer Gemäldesammlung sind, aber niemals Zubehör bildeten".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird als maßgeblicher Sachverhalt das unter Punkt I. Ausgeführte zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.2.3. Zum Antrag auf Freigabe von zwei Bildern zur Versteigerung:
3.2.3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten.
Gemäß § 26 Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. § 8 AVG regelt, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte sind und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach § 26 Z 4 DMSG ist (jedenfalls) der Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).
3.2.3.2. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er habe den betreffenden Antrag nicht gestellt bzw. die Erledigung seines Anbringens hätte nicht bescheidmäßig erfolgen dürfen, weshalb Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu beheben sei, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Wenn der als "Stellungnahme, Anträge" bezeichnete Schriftsatz vom 17.06.2013 mit dem Satz schließt, dass die beiden strittigen Bilder zur Versteigerung im Dorotheum freigegeben werden wollen, kann darin nur ein Antrag an das Bundesdenkmalamt gesehen werden, die betreffenden Bilder freizugeben. Da der Beschwerdeführer der vom Bundesdenkmalamt (zutreffenderweise) beabsichtigten Behandlung dieses Antrages als Veränderungsantrag gemäß § 5 Abs. 1 DMSG ausdrücklich widersprochen hat, kann in der Zurückweisung des Antrages mangels Rechtsgrundlage im DMSG keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
3.2.4. Zu den Feststellungsanträgen:
3.2.4.1. Gemäß § 56 AVG hat die Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Aus der Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Feststellungsbescheid im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung dient, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG [Ausgabe 2005] § 56 Rz 68ff). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 28.03.2008, 2007/12/0091). Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 20.02.2014, 2011/07/0089). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 03.04.2003, 2001/05/0386; 14.05.2004, 2000/12/0272). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 23.01.2008, 2007/12/0013).
3.2.4.2 Weder ergibt sich die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über die betreffenden Anträge des Beschwerdeführers aus dem DMSG, noch besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung. Schon in Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer als Mieter des XXXX das Recht zukommt, ein Veränderungsverfahren gemäß § 5 DMSG zu initiieren, in dessen Rahmen die Fragenstellungen, deren Klärung er durch die Feststellungsanträge anstrebt, von Relevanz sind, kann vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass die Erlassung von Feststellungsbescheiden über die betreffenden Anträge für den Beschwerdeführer ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen würde.
Denn die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob der Bescheid von 1939, mit dem das XXXX unterschutzgestellt wurde, Rechtswirkungen entfaltet sowie ob eine Unterschutzstellung auch die Supraportenbilder mitumfasst, würde in einem Veränderungsverfahren geklärt.
Soweit die Anträge auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den Supraportenbildern bzw. deren Bestandteils- bzw. Zubehöreigenschaft im Verhältnis zum XXXX gerichtet sind, hat die belangte Behörde (überdies) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung dieser Fragen (in der Hauptsache) nicht in ihre Zuständigkeit, sondern in die der ordentlichen Gerichtsbarkeit falle.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde schließlich rügt, er habe keinen Antrag auf Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den Supraportenbildern gestellt, sodass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu beheben sei, ist dies insofern unzutreffend, als im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19.08.2013 ausdrücklich "beantragt [wurde], bescheidmäßig auszusprechen, ob diese fünf Bilder Bestandteil oder Zubehör darstellten und in wessen Eigentum sie stehen", und dieses Vorbringen in der Berufungsschrift vom 12.11.2013 abermals dargestellt wurde.
Daher hat die belangte Behörde die genannten Feststellungsanträge zu Recht zurückgewiesen.
3.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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