BVwG W183 2000622-1

BVwGW183 2000622-15.6.2014

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000622.1.00

 

Spruch:

W183 2000622-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 04.11.2013, Zl. 7.261/10/2013, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 26.09.1939, Zl. 5496/Dsch ex 1939, stellte die Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheitenfest, dass das XXXX, gem. § 3 DMSG als Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse iSd § 1 leg.cit. besteht.

2. Mit Schriftsatz vom 17.06.2013 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Denkmalamt vor, dass er am 17.04.2013 zwei Bilder "Kinderbacchanale mit spielenden Putti" versteigern lassen wollte. Das BDA habe aber die Versteigerung gestoppt, weil es sich um denkmalgeschützte Objekte handle, die zum Inventar des XXXX gehören. Dagegen werde vorgebracht, dass der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung gelte. Es sei auszuschließen, dass Denkmalschutzbescheide, welche in der Zeit der Ausschaltung des Verfassungsgerichtshofes 1933 bis 1945 ergangen sind, gelten. Derartige Bescheide seien zu überprüfen (VfGH 11.06.2008, B 464/07). Der Frage der Unwirksamkeit sei aber nicht unbedingt nachzugehen, weil sich die Unterschutzstellung nicht ausdrücklich auf das Inventar erstreckt habe. In der Entscheidung sei nur §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes zitiert, nicht aber § 6. § 1 Abs. 9 DMSG habe nicht gegolten. Die Familie des Beschwerdeführers bewohne seit 1932 das gegenständliche Gebäude. Der Großvater des nunmehrigen Hauptmieters habe die im Objekt vorhandenen beweglichen Gegenstände (Einrichtungen, Bilder, Statuen) abgelöst. Die fraglichen Bilder seien frei beweglich und nicht Zubehör des XXXX. Sie stehen im Eigentum des Antragstellers und seien nicht denkmalgeschützt. Es wollen daher die beiden strittigen Bilder zur Versteigerung im XXXX freigegeben werden.

3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2013 teilte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei den gegenständlichen Supraportenbildern (Zwei Kinderbacchanale) um keine in einem Objekt befindliche Sammlung oder Teile derselben handle. In Wände eingelassene Bilder gelten, auch wenn sie aus der Wand entfernt werden können, als wandfest und seien somit Bestandteil des Gebäudes. Auch sei davon auszugehen, dass sie dem Hauseigentümer gehören.

4. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 23.07.2013 Stellung und führte aus, dass es sich bei scheinbaren Akten nationalsozialistischer Organisationen um Nicht-Akte handle. Das Schreiben des Landeskonservators vom 25.09.1939 sei ein Nicht-Akt und entfalte keine Rechtswirkungen. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2013, 2012/09/0100, in dem eine rechtsstaatliche Entstehung der Bescheide und eine Beschränkung auf die geringtsmögliche Unterschutzstellung verlangt werden. Der Tag des Denkmalschutzbescheides sei jener Tag gewesen, an dem Warschau ausradiert worden sei. Es sei makaber zu behaupten, dass ein am selben Tag ergangener Bescheid in einem demokratischen Rechtsstaat Rechtswirksamkeit haben soll. Die Bilder seien kein Bestandteil des Gebäudes. Sie seien problemlos und ohne Gewalt von der Wand zu lösen gewesen. Auch sei der Eigentumsübergang schon sieben Jahre vor der behaupteten Unterschutzstellung erfolgt. Zusammenfassend stehen die Bilder im Eigentum des Beschwerdeführers und gehören nicht zum denkmalgeschützten Gebäude. Wenn das Bundesdenkmalamt anderes meine, solle es dies bescheidmäßig verfügen.

5. In seinem Schreiben vom 14.08.2013 teilte das Bundesdenkmalamt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Sachverhalt der bewilligungslosen Verbringung der Supraportenbilder mit und beantragte gem. § 36 Abs. 1 DMSG die Rückbringung der Bilder in das Gebäude.

6. Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesdenkmalamt mit, dass nach § 1 Rechts-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945, alle nach 13.03.1938 ergangenen Gesetze und Verordnungen aufgehoben seien, soweit sie auf nationalsozialistischem Gedankengut beruhen. Im Übrigen sei die Rechtslage vor dem 13.03.1938 in Geltung gesetzt worden. Für die Fortgeltung nationalsozialistischer Rechtsakte finden sich sohin keine Anhaltspunkte. Historisch sei bekannt, dass die nationalsozialistischen Behörden gerade im Denkmalschutz mit äußerster Brutalität gegen Personen vorgegangen seien, die dem Regime nicht genehm waren. Das Schreiben vom 26.09.1939 stelle die im Gebäude befindliche Bildersammlung gerade nicht unter Denkmalschutz. § 6 des damaligen DMSG sei nicht erwähnt. Der Behörde ging es somit um das Gebäude und nicht um seinen Inhalt. Zubehör könnten die Bilder nur sein, wenn zwischen dem Schutzzweck des Objektes und den Bildern ein Widmungszusammenhang wäre. Es werde beantragt, bescheidmäßig abzusprechen, ob diese Bilder Bestandteil oder Zubehör darstellen und in wessen Eigentum sie stehen. Letztere Frage sei eine Vorfrage für die Lösung weiterer Fragen. Alternative wäre ein neues Denkmalschutzverfahren zu führen.

7. Dazu teilte das Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 28.08.2013 mit, dass der Antrag als Veränderungsantrag gem. § 5 Abs. 1 DMSG aufgefasst werde, weil die Verbringung von zwei Bildern zur Versteigerung beabsichtigt sei. Einen solchen Antrag beabsichtige das Bundesdenkmalamt abzuweisen, weil die Bilder als Supraportenbilder zur Ausstattung des denkmalgeschützten Gebäudes zählen. Literatur und historische Aufnahmen belegen, dass die Bilder zur wesentlichen Gestaltung und Ausstattung zählen. Die Entfernung würde zu einer denkmalunverträglichen Beeinträchtigung führen. Mit einer Entscheidung gem. § 5 DMSG werde mangels Zuständigkeit des BDA nicht über Eigentumsansprüche abgesprochen.

8. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin ergänzend mit Schriftsatz vom 05.09.2013 mit, dass eine Uminterpretation dem vorhin gestellten Antrag nicht gerecht werde. Eine Unterschutzstellung bestehe bis heute nicht. Verwaltungsrechtlich stelle sich der Antrag als negativer Feststellungsantrag dar, welcher in der Sache zu erledigen wäre. Der Bescheid aus 1939, von dessen Nicht-Existenz er ausgehe, habe aber die Sammlung ausdrücklich nicht unter Denkmalschutz gestellt. Es werde daher beantragt wie bisher.

9. Mit Schreiben vom 30.09.2013 forderte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, was nunmehr als negativ festgestellt beantragt werde.

10. In seiner Erklärung vom 15.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und hielt fest, dass dieser Eintrag (wohl richtig Antrag) völlig eindeutig sei. Dennoch wiederhole er seinen Rechtsstandpunkt. So sei die Kunstsammlung von der Unterschutzstellung ausdrücklich ausgenommen gewesen. Es gebe keinen Denkmalschutzbescheid und schon gar keinen für die Gemäldesammlung. Allenfalls solle das Bundesdenkmalamt einen Bescheid erlassen. Das BDA agiere gegen den Verwaltungsgerichtshof und der Rechtsprechung zum minimalen Unterschutzstellungsumfang. Darin bestehe ein grober Missstand in der Verwaltung.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesdenkmalamt den negativen Feststellungsantrag vom 05.09.2013 gem. § 13 Abs. 3 AVG zurück und führte begründend aus, dass keine Konkretisierung des Antrags erfolgt sei. Mangels Bestimmtheit sei eine inhaltliche Behandlung aufgrund des Denkmalschutzgesetzes nicht möglich. Der Mangel sei nicht rechtzeitig behoben worden, weshalb nun zurückzuweisen war.

12. In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur brachte der Beschwerdeführer nach Wiederholung der im Verfahren getätigten Ausführungen und unter Hervorhebung des ausdrücklichen Antrags, bescheidmäßig auszusprechen, ob diese fünf Bilder Bestandteil oder Zubehör darstellen und in wessen Eigentum sie stehen, vor, dass die Zurückweisung ein kapitales Fehlverständnis des § 13 Abs. 3 AVG sei. Dieser diene dazu, offenkundige Formgebrechen zu bereinigen. Ein Auffassungsunterschied über die Rechtslage oder die Auslegung bestehender Bestimmungen könne niemals über § 13 Abs. 3 abgetan werden. Es wäre stets in der Sache zu entscheiden. Bei Unklarheit wäre er deswegen abzuweisen. Der Beschwerdeführer bleibe bei der Auffassung, dass nur das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt worden sei, nicht aber die Sammlung. Der weitergehende Antrag festzustellen, dass der Bescheid aus 1939 nichtig ist, sei noch klarer. Es werde daher beantragt, dem Bundesdenkmalamt aufzutragen, über die Anträge bescheidmäßig inhaltlich abzusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte an das Bundesdenkmalamt mehrfach Anträge. Diese betrafen zum einen die Freigabe zweier Supraportenbilder zur Versteigerung zum anderen die Feststellung der Eigentumsverhältnisse der fünf XXXX-Supraportenbilder aus dem XXXX und die Bestandteils- bzw. Zubehöreigenschaft dieser Bilder zum XXXX. Damit in Zusammenhang steht der implizite Antrag auf Feststellung, ob das XXXX aufgrund des Bescheides der Zentralstelle für Denkmalschutz im Ministerium für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 26.09.1939, Zl. 5496/Dsch ex 1939, unter Denkmalschutz steht.

1.2. Vom Bundesdenkmalamt wurde ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die Konkretisierung der beantragten negativen Feststellung erteilt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers vom 17.06.2013, 23.07.2013, 19.08.2013, 05.09.2013, 15.10.2013 und aus dessen gegenständlichen Beschwerde sowie aus dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesdenkmalamtes vom 30.09.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG) und damit im Zusammenhang stehende Verfahren, welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Aus der Literatur (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 27) und Judikatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen darf, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist und somit von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzgebers oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Fehlt es an einer hinreichend deutlichen Anordnung, kommt ein Verbesserungsauftrag nicht in Frage. Bis zur Novelle BGBl. I Nr. 1998/158 waren nur Formgebrechen (zB Fehlen von Beilagen) einer Verbesserung zugänglich. Nunmehr berechtigen auch gewisse materielle Mängel einen Behebungsauftrag so zB bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrags bzw. der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (VwGH 22.03.2001, 2000/07/0261). Von Mängeln sind weiters sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen und das Anbringen abzuweisen oder zurückzuweisen wäre (VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100). Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid rechtswidrig (vgl. zB VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143) und verletzt eine solche Entscheidung das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 08.03.1980, B 337/76).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mehrere Anträge an das Bundesdenkmalamt gestellt. Diese waren aus der Zusammenschau seiner Schriftsätze klar und begründet. Ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG kann nicht festgestellt werden. Auch bestehen zu seinen Fragestellungen keine gesetzlichen Anforderungen betreffend Anbringen. Ein Verbesserungsauftrag ist somit schon aus diesem Grund verfehlt. Aus dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht ersichtlich, warum das Bundesdenkmalamt zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliegt. Liegt kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, ist es vielmehr Aufgabe der Behörde, das Verfahren gem. §§ 37 und 39 AVG zu führen und den Sachverhalt unter Einbeziehung der Parteien zu ermitteln.

3.2.4. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch komme die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17, 18). Im Falle einer rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags ist nur über die ungerechtfertigte Zurückweisung zu entscheiden und diese ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 106).

Die Behebung des angefochtenen Bescheides hat zur Folge, dass die im Rahmen des behördlichen Verfahrens gestellten Anträge wieder unerledigt sind. Eine ersatzlose Behebung kann zur Folge haben, dass die Behörde über den Gegenstand nicht neuerlich entscheiden kann (so die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG, welche auch für eine Behebung nach § 28 Abs. 5 VwGVG aufgrund der vergleichbaren Situation maßgeblich ist: VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374). Dies allerdings ist dann der Fall, wenn über den Parteienantrag von der Behörde meritorisch entschieden wurde (vgl. VwGH 15.09.1992, 92/04/0120). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2006, 2005/05/0374, festhielt, kann sich aus der Begründung der ersatzlosen Behebung jedoch eine Situation ergeben, wonach ein der Entscheidung zu Grunde liegender Antrag wieder unerledigt, aber neuerlich von der Unterinstanz meritorisch zu erledigen ist (siehe zu den Folgen einer ersatzlosen Behebung und den Ausnahmen von der Pflicht der Rechtsmittelinstanz zur Erledigung in der Sache Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 109).

Vor diesem Hintergrund wird es daher im gegenständlichen Fall Aufgabe des Bundesdenkmalamtes sein, über die Zulässigkeit der gestellten Anträge zu entscheiden und gegebenenfalls eine Sachentscheidung zu treffen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass bislang über die Anträge des Beschwerdeführers nicht entschieden wurde. Eine Erledigung der Anträge durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch aus Rechtsschutzgründen zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher abschließend fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist. Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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