OGH 6Ob108/98w; 1Ob349/99a; 1Ob181/04f; 5Ob52/24v (RS0111922)

OGH6Ob108/98w; 1Ob349/99a; 1Ob181/04f; 5Ob52/24v2.4.2025

Rechtssatz

Der gutgläubige Erwerber verschafft durch die Übertragung der Sache jedem Dritten Eigentum, auch wenn diesem der Mangel im Erwerbsakt des Vormannes bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Sache an den schlechtgläubigen Veräußerer selbst zurückgelangt.

Normen

ABGB §367 D

6 Ob 108/98wOGH22.04.1999

Veröff: SZ 72/72

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Der gutgläubige Erwerber erwirbt unbeschränktes und endgültiges Eigentum an der Sache und kann über sie frei verfügen, sie daher auch veräußern und sein erworbenes Eigentum an andere übertragen. Der wirkliche Eigentümer büßt sein Eigentum ein. (T1)

1 Ob 181/04fOGH23.11.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Hier nicht streitentscheidend. Zur Kritik von Spielbüchler (Der Rückerwerb durch den Nichtberechtigten, ÖBA2000,361). (T2)

5 Ob 52/24vOGH02.04.2025

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00108_98W0000_001

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