Artikel II Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2002

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. II Nr. 279/2002, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) In Anhang A.1 unter dem Titel „Bezeichnung“ als „neuer Gegenstand“ aufgeführte Ausrüstungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den Verkehr und an Bord von Schiffen gebracht werden, deren Zeugnisse durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in seinem Auftrag gemäß den internationalen Instrumenten erteilt wurden, sofern sie entsprechend den Verfahren für eine Bauartzulassung hergestellt wurden, die vor dem 10. Juli 2001 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR40033370

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)