Artikel II Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2015

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. II Nr. 426/2015, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 14. August 2015 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 14. August 2017 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR40177222

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