Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 426/2015, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 14. August 2015 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 14. August 2017 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR40177222
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