Artikel II Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2011

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. II Nr. 308/2011, zu § 2, BGBl. II Nr. 139/1999)

(1) Diese Verordnung tritt mit 10. Dezember 2011 in Kraft.

(2) In Anhang A.1 Spalte 1 als „neuer Gegenstand“ aufgeführte oder von Anhang A.2 nach Anhang A.1 übertragene Ausrüstungen, die vor dem 10. Dezember 2011 hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in den Verkehr und an Bord von Schiffen der Gemeinschaft gebracht werden, wenn die Ausrüstung gemäß den bereits vor diesem Datum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR40131912

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